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Anfrage über das erleichterte Einbürgerungsverfahren und die behördliche Mitwirkung auf Stufe Kanton und Gemeinde

Bei der erleichterten Einbürgerung, Artikel 27,31, 58 BüG, ist der Bund für den Entscheid zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat , wie auch die Gemeinde , ein 30-tägiges Beschwerderecht. Ob von diesem Recht in der Praxis je Gebrauch gemacht wird, ist nebulös.

  1. Der Wohnkanton wird durch das Bundesamt für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt. Welche Details enthalten diese Berichte, und wie geht das zuständige Departement vor?
  2. Zu welchem Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens durch das zuständige Bundesamt werden Kanton und Wohngemeinde angehört?
  3. Wie viele Mitteilungen für ein Beschwerderecht gingen vom Bundesamt für Migration beim Kanton Luzern in den letzten fünf Jahren ein?
  4. Welches sind die konkreten Arbeitsabläufe innerhalb des Departementes nach Eingang der Anhörungsmitteilung? Welches sind beziehungsweise wären konkrete Beschwerdegründe auf Stufe Kanton?
  5. Welches sind beziehungsweise wären konkrete Beschwerdegründe eines Gemeinderates auf Stufe Wohngemeinde?

Nadia Furrer-Britschgi, Kantonsrätin, Ballwil

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