Gesetz über die Volksschulbildung (VBG)
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A1 Sind Sie damit einverstanden, dass der Stichtag für den Schuleintritt(Eintrittin den obligatorischen Kindergarten bzw. in die Basisstufe) auf den 31. Juli
festgelegt wird (§ 12VBG)?
ja
Begründung:
Für den obligatorischen Kindergarten muss der Stichtag für den Schuleintritt auf das 6. Altersjahr angepasst werden. Der Einstieg mit 5 Jahren würde dann den freiwilligen Eintritt in den Kindergarten betreffen. Das Alter ist auf jeden Fallanzuheben.
B. Frühe Sprachförderung für fremdsprachige Kinder (§ 55aVBG)
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B1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeindenverpflichtet werden, bedarfsgerechte Angebote für die frühe Sprachförderung für fremdsprachige Kinder
anzubieten?
nein
Begründung:
Für uns steht die Gemeindeautonomie an oberster Stelle. Mit dieser Änderung müssen wieder alle Gemeinden ein Angebot schaffen, welches nicht überall in dieser Form notwendig ist.
B2 Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden die Erziehungsberechtigten dazu verpflichten können, ihr Kind im Jahr vor dem obligatorischen
Schuleintrittsalter ein Angebot der frühen Sprachförderung besuchen zu lassen, wenn seine Deutschkenntnisse unzureichend sind?
ja
Begründung:
Aber nur wenn die Kosten des Angebots zu Lasten der Erziehungsberechtigten gehen.
B3 Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden zur Mitfinanzierung der frühen Sprachförderung von den Erziehungsberechtigten angemessene finanzielle
Beiträge verlangen können?
ja
Begründung:
Begründung B2
B4 Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton dieGemeindenunterstützt, indem er Angebote für die Aus- und Weiterbildung der Fachpersonen bereitstellt
und einen Beitrag an die Kosten der frühen Sprachförderung leistet?
nein
Begründung:
Begründung B1
B5 Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Realisierung der Angebotezurfrühen Sprachförderung bis zum 1. August 2018einverstanden?
nein
Begründung:
Begründung B1
C. Anpassung der Führungsstrukturen |
C1 Sind Sie damit einverstanden, dass das Gemeinderecht als Organnebendem Gemeinderat und der Schulleitung zwingend eine Bildungskommission vorzusehen
hat (§ 44 Abs. 1 VBG)?
nein
Begründung:
Wir wollen die Gemeindeautonomie erhalten. Die Gemeinden sollen selber zwischen Schulpflegen und Bildungskommissionen entscheiden. Das Gesetz muss das Führen beider Modelle ermöglichen. Die Schulpflege mit Entscheidungskompetenz und die Bildungskommission mit beratender Funktion. Auch braucht es keine Anpassung des Gesetzes, da dies bereits jetzt durch die Gemeinde intern geregelt werden kann.
C2 Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen des Gemeinderates gemäss §46 VBG einverstanden?
teilweise
Begründung:
Wir befürworten die alte Version des §46 Abs.1.
„Sorgt für ein ausreichendes Volksschulangebot und“ muss gestrichen werden. Dies schafft wiederum zusätzliche Begehrlichkeiten. Der Begriff „gewichtet die Bedürfnisse“ lässt den Gemeinden noch einen gewissen Spielraum.
C3 Sind Sie damit einverstanden, dass die „Schulpflege“in“Bildungskommission“ umbenannt wird?
nein
Begründung:
Wie in Begründung C1 bereits erwähnt, verkörpern die beiden Begriffe zwei verschiedene Kompetenzen. Beide Modelle sollen zur Unterstützung der Gemeindeautonomie erhalten werden.
C4 Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen der Bildungskommissiongemäss § 47 VBG einverstanden?
teilweise
Begründung:
Für die Schulpflege muss die alte Version des § 47 Abs. 2 beibehalten werden. Für die Bildungskommission muss ein neuer § 47 Abs. 3 geschaffen werden.
C5 Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung gemäss §48VBG einverstanden?
teilweise
Begründung:
§ 48 Abs. 2.c muss mit der Schulfplege oder dem Wahlausschuss ergänzt werden.
C6 Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden bei Bedarf in ihrer Gemeindeordnung festlegen können, dass die Bildungskommission nur beratende
Funktion hat und die entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen dem Gemeinderat zufallen (§ 44 Abs. 2VBG)?
nein
Begründung:
Die Erhaltung der Schulpflegen mit Entscheidungskompetenzen hat oberstePriorität. Wenn diese erhalten ist, kann eine Bildungskommission mit beratender Stimme im Gesetz vorgesehenwerden.
C7 Sind Sie damit einverstanden, dass eine beratendeBildungskommissiondurch den Gemeinderat gewählt wird (§ 44 Abs. 2 VBG)?
nein
Begründung:
Die Demokratie steht an höchster Stelle. Diese muss in jedem Fall vom Volk gewählt werden.
C8 Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Anpassung der Führungsstrukturen bis zum 1. August 2020 einverstanden?
nein
Begründung:
Begründung C1 und C6.
C9 Haben Sie weitere Bemerkungen zur Anpassung der Führungsstrukturen?
nein
Begründung:
keine
D. Anpassung der Übersicht zur Gliederung der Volksschule
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D1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Übersicht in § 6 zurGliederungder Volksschule an die aktuellen Gegebenheiten angepasst wird?
nein
Begründung:
Wir möchten die Sekundarschule nur mit zwei Niveaus führen. So war es vor Jahren angedacht. Dies wurde leider nie richtig umgesetzt. Das führen von Kleinklassen soll nach Bedarf möglich sein. Bleiben drei Niveaus muss das Untergymnasium abgeschafft werden.
E. Ergänzung Schulsozialarbeit bei den schulischen Diensten
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E1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Schulsozialarbeit beidenSchulischen Diensten explizit aufgeführt wird und damit die gesetzliche Grundlage für die
Ausrichtung der Kantonsbeiträge für die Schulsozialarbeit geschaffen wird (§ 9VBG)?
nein
Begründung:
Die flächendeckende Einführung der Schulzozialarbeit ist ein Eingriff in die Hoheit der Gemeinden. Mit der Einführung werden zusätzliche Begehrlichkeiten geschaffen. Es ist schon jetzt ein Überangebot vorhanden.
E2 Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Realisierung der Schulsozialarbeit bis zum 1. August 2018 einverstanden?
nein
Begründung:
Begründung E1
F. Verbot derUnterrichtstätigkeit |
F1 Sind Sie damit einverstanden, dass das Verbot derUnterrichtstätigkeitfür Lehrpersonen der Volksschulen sowie für Fachpersonen der schulischen Dienste im
Gesetz über die Volksschulbildung verankert wird (§ 28a VBG)?
nein
Begründung:
Inhaltlich unterstützen wir das Anliegen. Die Formulierung „welchen die menschlichen Eigenschaften“ ist nicht klar. Was sind menschliche Eigenschaften? Wo sind diese verbindlich definiert? Dies lässt zu viel Interprätationsspielraum offen. Wir wollen eine klare Formulierung z.B. die rechtskräftigen Verurteilungen oder die schon heute existierende schwarze Liste.
F2 Sind Sie damit einverstanden, dass das Verbot der Unterrichtstätigkeitauchfür Lehrpersonen der Gymnasialbildung und der Berufsbildung im Gesetz über die
Gymnasialbildung (§ 20a GymBG) bzw. im Gesetz über die Berufsbildung und Weiterbildung (§ 24a BWG) verankert wird?
nein
Begründung:
Analog Begründung F1
F3 Sind Sie damit einverstanden, dass die menschlichenEigenschaftenzur Ausübung der Tätigkeit sowie das Verbot der Unterrichtstätigkeit auch für
Lehrpersonen der Musikschulen gesetzlich verankert wird (§ 56 Abs. 4 VBG)?
nein
Begründung:
Analog Begründung F1
G. Kostentragung ausserkantonaler Schulbesuch und Besuch vonSpezialangeboten |
G1 Sind Sie damit einverstanden, dass für die Kostentragungfür den ausserkantonalen Schulbesuch (im Rahmen eines Schulabkommens) sowie für den Besuch
von Spezialangeboten eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird (§ 59 VBG)?
nein
Begründung:
Dieses Anliegen ist bereits über die Regelung der Finanzierung in der Sonderschulung abgedeckt. Dort ist bereits ein Kostenteiler geregelt. Es kann nicht sein, dass noch eine andere zusätzliche Grundlage geschaffen wird.
H. Beiträge an Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Kinder
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H1 Sind Sie damit einverstanden, dass Schulen mit einemhohenAnteil fremdsprachiger Kinder weiterhin mit einem Beitrag zusätzlich zu den Pro-Kopf- Beiträgen
für fremdsprachige Kinder unterstützt werden (§ 62 Abs. 2bis VBG)?
nein
Begründung:
Wir halten grundsätzlich an der alten Version des § 62 fest.
Diesen wollen wir im Abs. 1 bei den Staatsbeiträgen auf 50% erhöhen.
Im Abs.2 sind die Pro-Kopf-Beiträge bereits geregelt. Wenn eine Änderung sein muss, soll dieser Beitrag erhöht werden, somit werden alle Gemeinden gleich behandelt.
I. Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten für die Beiträge zur Sonderschulung
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I1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Abrechnung der Beiträge zur Sonderschulung neu pro Kalendertag anstelle von pro Schultag vorgenommen
wird (§ 62 Abs. 2 VBG)?
nein
Begründung:
Die Abrechnung nach Schultagen ist transpartent und effektiv. Die Abrechnung nach Kalendertagen gibt mehr Spielraum und schafft zusätzliche unnötige Kosten.
Zusätzliche Anpassungen im VBG: Änderung des §37
§ 37a Stimmberechtige des Kantons Luzern(neu)
1 In grundlegenden Schulfragen entscheidet das Luzerner Volk. Grundlegende Lehrplanänderungen die alle Unterrichtsstufen betreffen, unterliegen vor der Einführung dem
obligatorischenReferendum.
§ 37b Kantonsrat(neu)
1 Interkantonale Vereinbarungen müssen vom Kantonsrat genehmigt werden und unterliegen dem fakultativen Referendum.
2 DieFächer und die Wochenstundentafeln der verschiedenen Unterrichtsstufen müssen vom Kantonsrat genehmigt werden und unterliegen dem fakultativen Referendum.
3 Struktur- oder Modelländerungen im Schulsystem müssen vom Kantonsrat genehmigt werden und unterliegen dem fakultativen Referendum.
§ 37 Regierungsrat Abs.1 Bst. c (Änderung)
1 c. streichen
Als gesetzgebende Behörde muss der Kantonsrat seine Aufgabe wahrnehmen können. Das bestehende Gesetz ist in diesem Bereich nicht vollständig.
Zur Förderung der Gemeindeautonomoie soll die Wiedereinführung der Schulgemeinde geprüft werden. Analog Kt. Nidwalden, wo dies wunderbar funktioniert.
Aufgrund der von uns vorgeschlagenen Änderungen sind folgende Anpassungennötig: Streichung der §:
§67a
§67b
Anpassungen in allen Paragrafen in welchen Aufgaben für die Schulpflege und die Bildungskommission vorgesehen sind.
Anpassungen im Gemeindegesetz sind in dieser Form nicht nötig.
Anpassungen im Personalgesetz sind in dieser Form nicht nötig.
Anpassungen im Gesetz über die Gymnasialbildung und dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung sind nicht im aktuellen Wortlaut möglich.