Motion zu Nebeneinkünften von kantonalen Mitarbeitern
Motion in Sachen Nebeneinkünften von Mitarbeitern, welche dem kantonalen Personalgesetz (SRL 51) unterstehen
Die Regierung wird beauftragt, im kantonalen Personalgesetz die Verwendung von Geldern aus Nebeneinkünften ihrer Mitarbeiter klar zu regeln:
§ 48 VO
5 Die Verwendung von personellen Ressourcen und von Infrastruktur der Dienststelle oder des Gerichtes zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen ist in der Regel bewilligungs- und entschädigungspflichtig.
Die revidierte Ausführung soll folgenden Indizien Rechnung tragen:
- Nebeneinkünfte gehen nach Abzug der Spesen vollumfänglich an den Arbeitgeber.
- Nebeneinkünfte gehen ab einer bestimmten Lohnstufe (Bsp. => 100’000 CHF Brutto) und ab einem Anstellungspensum von > 50 % an den Arbeitgeber.
- Die Zeit für Nebeneinkünfte darf nicht als Arbeitszeit abgerechnet werden.
Begründung:
Personalgesetz § 53 und deren Verordnung § 47 ff. regelt die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Das geltende Gesetz regelt aber den Sachverhalt über die Entschädigungspflicht nicht eindeutig, was immer wieder zu Unmut und Diskussionen führt. Eine klare, unmissverständliche und einheitliche Regelung soll erzielt werden.
Mehlsecken, den 22. Februar 2013
Robi Arnold, Kantonsrat, Reiden