Motion zur Änderung des Strassengesetzes (SRL Nr. 755) und des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (SRL Nr. 775)
Der Regierungsrat wird aufgefordert, § 83 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes neu wie folgt zu fassen:
„80 % des dem Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe“.
Gleichzeitig wird der Regierungsrat aufgefordert, § 26 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr neu wie folgt zu fassen:
„10% des Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe“.
Begründung
Gemäss Art. 85 Abs. 3 der Bundesverfassung sind die Kantone am Reinertrag der LSVA beteiligt. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben werden in Art. 19 des Schwerverkehrsabgabegesetzes konkretisiert. Danach wird der Reinertrag zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen. Die Kantone müssen ihren Anteil vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr verwenden (Art. 19 Abs. 3). Die Kantone haben für die Verwendung ihres Anteils am Ertrag unterschiedliche Regelungen getroffen.
Im Kanton Luzern ist die Verteilung der Einnahmen aus dem Kantonsanteil im aktuellen Strassengesetz in § 83 und § 83 a geregelt. Derzeit werden 70% an den Kanton und 10% an die Gemeinden für den Bau- und Unterhalt der Strassen verteilt. Die restlichen 20% werden im Strassengesetz nicht erwähnt, erscheinen allerdings im Gesetz über den öffentlichen Verkehr.
In den jeweiligen Strassenbauprogrammen werden laufend Überhänge ausgewiesen. Diese gilt es dementsprechend vorzutragen. Dies ist aus unserer Sicht nicht richtig. Die Motion verlangt deshalb, dass neu 80% der Gelder aus der LSVA zuhanden der Strassenrechnung eingeplant werden. Diese Erhöhung der Kantonsquote darf jedoch nicht zu Lasten des Gemeindeanteils erfolgen, weshalb § 26 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr entsprechend anzupassen ist. Die beantragte Änderung ist kostenneutral und ohne weiteres bundesrechtskonform.
Marcel Omlin
Kantonsrat SVP Rothenburg