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Postulat über eine Revision des Einbürgerungsgesetzes

Das kantonale Einbürgerungsgesetz ist unter Berücksichtigung eidgenössischer Vorgaben und übriger rechtlicher Voraussetzungen (unter Ausnützung des maximalen Spielraums zugunsten der untenstehenden Forderungen) in folgendem Sinn zu revidieren: 

  • Publikation der Einbürgerungsgesuche im Anschlag oder im entsprechenden Gemeindeorgan mit Namen, Alter, Beruf, Wohnort und Herkunftsland. Setzung einer Einsprachefrist zuhanden der Einbürgerungsgremien.
  • Verlängerte Wartefristen nach Delinquenz: Nach Vergehen mit Strafen unter 30 Tagansätzen mindestens fünf Jahre, bei Verurteilungen über 30 Tagansätzen respektive Gefängnis oder äquivalenten Strafen bedingt oder unbedingt mindestens acht Jahre. Das Vorstrafenregister muss inklusive Vergehensmeldungen den Einbürgerungsgremien vollständig vorgelegt werden (inkl. der gelöschten Einträge).
  • Keine Einbürgerung unter laufender Sozialhilfe (mangelnde soziale lntegration) und bis zur vollendeten Rückzahlung der Sozialschulden ausser in nachweislich unverschuldeten Fällen mit Nachweis intensiver Bemühungen um Arbeit und Einkommen.
  • Drei Jahre Nachweis bezahlter Steuern nach einem früheren Steuerausstand. Keine hängigen Betreibungen. Getilgte Schuldscheine.
  • Obligatorisch mindestens drei Nachbarschafts- oder Bekanntenkreisauskünfte (evtl. auch Auskünfte von Einsprechenden nach Publikation). Auskünfte ohne Wissen der Probanden sollten in Zweifelsfällen als Ausnahme möglich sein.
  • Wegfall jeglicher Einbürgerungserleichterungen ausser bei hier geborenen, integrierten Jugendlichen mit tadellosem Ruf.
  • Appellation gegen Entscheide zur Einbürgerung nur in offensichtlich missbräuchlichen Fällen und nach erfolgter erfolgloser Appellation an den Regierungsrat. Restriktive Anwendung der Möglichkeit zur unentgeltlichen Rechtspflege.
  • Sämtliche Gebühren und Einbürgerungstaxen müssen bei Antragstellung bezahlt sein. Auch bei einem ablehnenden Entscheid fallen die Gebühren an.
  • Bei auch nur geringstem Zweifel muss die sprachliche Integration in Wort und Schrift bewiesen werden (Limite mindestens ECAP A 2 B).
  • Das Recht zur Akteneinsicht ist restriktiv zu handhaben und beschränkt sich auf den oder die Betroffenen und deren Rechtsvertreter. Interne Erwägungen der Gremien und Hintergrundberichte respektive eingeholte Personenauskünfte können von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
  • Bei Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsstellern mit nicht christlichem Glauben muss die Kompatibilität ihrer Glaubensinterprätation mit den Grundwerten unserer Verfassung explizit geprüft werden. Die Protokollierung ist zu unterschreiben.
  • Eine Einbürgerung sollte nur nach Erbringung eindeutiger Integrationsbeweise möglich sein (gut verständliche Sprache in Wort und Schrift, untadelige konfliktfreie Lebensform nach innen und nach aussen, lokaler Bekanntenkreis über die Kontakte mit Landsleuten hinaus, Lebensmittelpunkt im Wohnort).
  • Untadelige Erziehung der Kinder, Nachweis der Zusammenarbeit mit den Schulbehörden mit Besuch der Elternabende, allgemeine Kenntnisse über die lokalen Sitten und Gebräuche und nicht zuletzt über unser Staatswesen mit den drei Verwaltungsebenen und der direkten Demokratie mit ihren Rechten und Pflichten als Vorbereitung auf das Stimm- und Wahlrecht.

 

Räto B. Camenisch, Kantonsrat, Kriens

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