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Anfrage: Gestaltung mit Werbung des Kreiselinnenraums
Gemäss Merkblatt, Ausgabe 2008 vom Bau- Umwelt und Wirtschaftsdepartement, wird ausdrücklich auf die Gestaltung der Innenfläche eines Kreisels verwiesen. Darin enthalten ist, unter anderem auch, dass Werbungen, welche auf Firmen oder Produkte verweisen, verboten sind.
Fragen:
- Wann und von wem werden diese Vorgaben betreff Werbung geprüft?
- Werden diese Überprüfungen vor Ort getätigt?
- Wie wird sichergestellt, dass diese Vorgaben eingehalten werden?
- Wie oft werden solche Flächen als Werbung für Firmen, Produkte oder Anlässe missbraucht? (Die letzten 5 Jahre im Kanton Luzern)
- Was für Massnamen werden getroffen, wenn solche Innenkreiselflächen zu Werbezwecken verwendet werden und wie strickte wird das Gesetz angewendet?
- Wie werden Widerhandlungen gegen das Werbeverbot geahndet? (Verzeigung, Busse etc.?)
- Wem werden die allfälligen, anfallenden Kosten verrechnet? (Räumung, Mahnung etc.)
Mehlsecken, 20. Januar 2014
Robi Arnold, Kantonsrat SVP
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