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Anfrage: Gestaltung mit Werbung des Kreiselinnenraums

Gemäss Merkblatt, Ausgabe 2008 vom Bau- Umwelt und Wirtschaftsdepartement, wird ausdrücklich auf die Gestaltung der Innenfläche eines Kreisels verwiesen. Darin enthalten ist, unter anderem auch, dass Werbungen, welche auf Firmen oder Produkte verweisen, verboten sind.

Fragen:

  • Wann und von wem werden diese Vorgaben betreff Werbung geprüft?
  • Werden diese Überprüfungen vor Ort getätigt?
  • Wie wird sichergestellt, dass diese Vorgaben eingehalten werden?
  • Wie oft werden solche Flächen als Werbung für Firmen, Produkte oder Anlässe missbraucht?  (Die letzten 5 Jahre im Kanton Luzern)
  •  Was für Massnamen werden getroffen, wenn solche Innenkreiselflächen zu Werbezwecken verwendet werden und wie strickte wird das Gesetz angewendet?
  • Wie werden Widerhandlungen gegen das Werbeverbot geahndet? (Verzeigung, Busse etc.?)
  • Wem werden die allfälligen, anfallenden Kosten verrechnet? (Räumung, Mahnung etc.)

 

Mehlsecken, 20. Januar 2014

Robi Arnold, Kantonsrat SVP

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