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Antrag der SVP-Fraktion zum Sozialhilfegesetz

§ 31Absatz 1(neu) :
Die wirtschaftliche Sozialhilfe soll das soziale Existenz­minimum abdecken. Für dessen Bemessung können die Empfehlungen der Schweizerischen  Konferenz fur Sozialhilfe (SKOS Richtlinien) wegleitend sein.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Einzelheiten oder Teile davon anders regeln, unter Respektierung eines möglichst grossen Ermessensspiel-raums für die Gemeinden und deren Sozialbehörden.

§53 Abs 6:…..die Einwohnergemeinde zuständig.  Die Verpflichtungen des Kantons in Bezug auf Rückerstattung der Sozialhilfe besteht für alle Personen einer Unterstützungseinheit ,solange sich eine davon noch weniger als 10 Jahre in der Schweiz aufhält. Die zuständige Gemeinde………….

§54 Abs.6   Halten sich Flüchtlinge ………………………..die Einwohnerge-meinde zuständig. Die Zuständigkeit des Kantons besteht für alle Personen einer Unterstützungseinheit solange, bis alle davon mindestens 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz Wohnsitz gehabt haben. Die zuständige Gemeinde trägt die Kosten………..

 

 

Räto Camenisch
Kantonsrat SVP Luzern

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