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Stellungnahme Fragebogen zur Aufhebung des Kaminfegermonopols und Anpassungen bei der Feuerwehrersatzabgabe: Entwürfe zweier Änderungen des Gesetzes über den Feuerschutz

 

Sämtliche Unterlagen sind auf der Homepage unter folgender Adresse verfügbar:

http://www.lu.ch/verwaltung/JSD/jsd_vernehmlassungen_stellungnahmen/jsd_vernehmlassungen

1.    Aufhebung des Kaminfegermonopols

(§§ 70–72 Entwurf 1, vgl. Kap. 2.3.1 und 2.3.3)

Das Kaminfegermonopol soll aufgehoben und durch ein sogenanntes Bewilligungsmodell abgelöst werden. Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer können neu zwischen den verschiedenen Kaminfegermeistern mit kantonaler Bewilligung auswählen.

Sind Sie damit einverstanden?

X     Ja

   Nein, nämlich: …………………………………………………………………………………………………………………..

1.1  § 70: Nach dem Bewilligungsmodell soll die Ausführung von Kaminfegerarbeiten eidgenössisch diplomierten Kaminfegermeistern oder Personen mit einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Diplom vorbehalten sein. Mit einer kantonalen Bewilligungspflicht soll neben dieser Qualifikationsanforderung auch die einwandfreie Durchführung der Feuerschau garantiert werden. Sind Sie damit einverstanden?

X Ja

 Nein, nämlich: ……………………………………………………………………………………………………………………

1.2  § 75 (aufgehoben): Sind Sie damit einverstanden, dass der Preis für die Kaminfegerarbeiten nicht mehr staatlich vorgeschrieben wird?

X Ja

 Nein, nämlich: …………………………………………………………………………………………………………………..

 

2.    Reinigungspflicht

(§ 76 Entwurf 1; vgl. auch Kap. 2.3.2.1.2)

Für die Reinigung der Feuerungs- und Abgasanlagen sind neu die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer selber verantwortlich. Die Einhaltung der Reinigungspflicht soll nicht systematisch überprüft werden, aber die Reinigungen müssen belegt werden können.

Sind Sie damit einverstanden?

X     Ja

   Nein, nämlich: ……………………………………………………………………………………………………………….

 

3.    Rohbaukontrolle

(§§ 79 und 89 Entwurf 1; vgl. auch Kap. 2.3.2.2.1)

An der Rohbaukontrolle als dem wichtigsten Element der Feuerschau soll unverändert festgehalten werden. Dafür sollen künftig nicht mehr die Kaminfegermeister, sondern neu die Gemeinden zuständig sein, wobei sie die Aufgabe auch an einen Kaminfegermeister oder einen anderen Brandschutzfachmann delegieren können.

Sind Sie damit einverstanden?

X     Ja

   Nein, nämlich: ………………………………………………………………………………………………………………

4.    Periodische Feuerschau

(§§ 80 und 89 Entwurf 1; vgl. auch Kap. 2.3.2.2.2 und 2.3.2.2.3)

Die periodische Feuerschau wird in dem Sinn gelockert, dass nicht mehr alle Gebäude des Kantons Luzern in fixen Zeitabständen kontrolliert werden müssen, was aber in der Praxis ohnehin nicht erfolgte. Weiterhin sollen jedoch die Feuerungs- und Abgasanlagen anlässlich der Reinigung auch auf die Einhaltung der Vorschriften des Brandschutzes kontrolliert werden (sog. schwarze Feuerschau).

Sind Sie damit einverstanden?

X     Ja

   Nein, nämlich: …………………………………………………………………………………………………………….

 

5.      Feuerwehrersatzabgabe

(§§ 104–105a Entwurf 2; Erläuterungen S. 21, vgl. auch Kap. 4.2)

Mit drei Anpassungen sollen die Einnahmen der Gemeinden aus der Feuerwehrersatzabgabe gesteigert werden.

5.1  § 105a: . Erstens sollen quellenbesteuerte Personen neu auch eine Ersatzabgabe bezahlen müssen, und zwar – wie bei der Quellenbesteuerung üblich – eine Pauschale. Die Höhe der vorgeschlagenen Pauschale von jährlich 100 Franken basiert auf dem durchschnittlichen Jahreseinkommen einer quellenbesteuerten Person.

Sind Sie damit einverstanden?

X Ja

 Nein, nämlich: ……………………………………………………………………………………………………………..

 

5.2  § 105: Zweitens soll der Spielraum der Gemeinden bei der Festsetzung des Ersatzabgabeansatzes erweitert werden. Der Ersatzabgabeansatz soll zwar weiterhin nicht weniger als 1,5 Promille des steuerbaren Einkommens betragen dürfen, aber die Obergrenze soll von heute 4,5 Promille auf neu maximal 6 Promille des steuerbaren Einkommens erhöht werden (Erweiterung der Bandbreite des Ersatzabgabeansatzes).

Sind Sie damit einverstanden?

 Ja

X Nein, nämlich: Die Gemeinden sollen die Grenze frei bestimmen (AKV-Prinzip).

       § 105: Soll alternativ zur Erweiterung der Bandbreite des Ersatzabgabeansatzes die Festlegung des Ersatzabgabeansatzes ganz frei gegeben werden? Dadurch könnte jede Gemeinde ihren Ersatzabgabeansatz im Rahmen der Mindest- und Höchstbeträge von § 104 Absatz 1 vollkommen frei festzulegen.

Sind Sie damit einverstanden?

X Ja

 Nein, nämlich: ………………………………………………………………………………………………………….

5.3  § 104: Drittens sollen die Mindest- und Höchstbeträge der Ersatzabgabe der Teuerung angepasst werden. Der Mindestbetrag soll von heute 30 Franken auf neu 50 Franken und der Höchstbetrag von heute 400 Franken auf neu 500 Franken erhöht werden.

Sind Sie damit einverstanden?

X Ja

 Nein, nämlich: ……………………………………………………………………………………………………………

6.    Weitere Bemerkungen?

 

 

Ort und Datum:   Meggen, 29. September 2017

 

Unterschrift:        Reto Frank

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