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Vernehmlassung SVP Teilrevision Verordnung Gastgewerbegesetz 29.04.2018

Vernehmlassungsverfahren Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe,
den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht vom 30. Januar 1998
(SRL Nr. 981))
 
Zu den uns zugestellten Vernehmlassungsunterlagen möchten wir gerne wie folgt Stellung
nehmen:
 
Vorbemerkungen
Es geht uns in dieser Vernehmlassung nicht grundsätzlich um die Zulassung der Unisex-
Toilettenanlagen. Die anderen Änderungen scheinen uns ebenso wichtig. So scheint uns, dass
man auch die Richtlinien der Lüftungsanlagen überprüfen sollte sowie Lockerungen im Planungs-
und Baugesetz. Es wird immer weniger geraucht und weiter sind schon Vorstösse in
Reichweite die das Rauchen im Freien verbieten.
 
Zu § 3 Anmeldung zur staatlichen Prüfung
Die SVP Kanton Luzern ist einverstanden damit das Abschnitt b. aufgehoben wird. Es genügt,
den Nachweis der Handlungsfähigkeit bei berechtigtem Zweifel gestützt auf § 9 Absatz 1 zu
verlangen.
Die SVP Kanton Luzern ist für die Aufhebung von Abschnitt b.
 
Zu § 9 Anerkennung anderer Ausweise und Zeugnisse
Die SVP Kanton Luzern setzt sich vehement dafür ein, dass im Kanton Luzern die Wirteprüfung
zur Führung eines Restaurants beibehalten wird. Wir sind einverstanden damit, dass die Verordnung
dem Bundesgesetz angepasst wird. Es muss jedoch möglich sein, dass ein gleichwertiger
Fachausweis eines anderen Kantones zulässig ist. Schwierig ist es jedoch abzuschätzen
wie das mit ausländischen Bewerbern sein wird. Hier ist wichtig, dass es keinen Wildwuchs geben
wird, den wir von anderen Kantonen her kennen die keine Wirteprüfung mehr verlangen.
 
Die SVP Kanton Luzern ist für Änderung von Abschnitt a. und für die Anpassung von Absatz 2
so wie vorgesehen.
 
§ 11 Raummasse
Es macht Sinn, dass man die Raummasse von gastgewerblichen Betrieben dem Planungs- und
Baugesetz anpasst. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Mindesthöhe von 2.40 Meter
vielerorts ein schwer überwindbares Hindernis war, das kaum einzuhalten war. Die Mindesthöhe
von neu 2.30 Meter soll bei Umbauten vorallem bei Altbauten angewendet werden.
 
Die SVP Kanton Luzern ist für Streichung von Absatz 1
 
§ 15 Toilettenanlagen
Dieser Paragraph ist das Pièce de Résistance dieser Vernehmlassung und war auch der Auslöser.
Die heutige Praxis beruht auf Erfahrung und wurde auch dementsprechend angewendet.
Jedoch muss man sagen, dass diese Anwendung funktioniert hat. Die bauliche Trennung der
Toilettenanlagen nach Geschlechtern entsprach zu dieser Zeit der gesellschaftlichen Weltanschauung
und beiinhaltete sicherlich auch gewisse Sicherheitsüberlegungen. Die gesellschaftliche
Veränderung fordert uns auch in dieser Sache heraus. Es hat sich gezeigt, dass selbst die
Mitglieder von Die SVP Kanton Luzern in dieser Sache gespalten sind. Aus diesem Grund
macht es Sinn, wenn man die Variantenwahl den Betreibern von gastgewerblichen Betrieben
überlässt, diese sollen entscheiden können was für ihre Gäste die beste Lösung ist. Selbstverständlich
müssen Sicherheit und Hygiene auch bei Unisex WC’s gewährleistet bleiben. Auch
bei der Zulassung von Unisex WC’s braucht es weiterhin Richtlinien für die Anzahl von Toiletten.
Aus diesem Grund unterstützen wir die aktuelle Vollzugspraxis mit einer Kapazität von
hundert Gästen eine Behindertentoilette (Klosett), eine Damentoilette (ein Klosett) sowie eine
Herrentoilette mit einem Klosett und mindestens einem Urinoir. Bei einer gemischten Toilette
soll die Anzahl gleichbleiben (mindestens zwei Klosetts), wobei eines als Behindertentoilette
ausgestattet sein muss, plus ein Urinoir. Dass der Platzbedarf nicht wesentlich kleiner sein darf
unterstützen wir.
 
Mit dieser Lösung kommt man der Bauherrschaft mit der Gestaltungsfreiheit in der Ausführung
von Toilettenanlagen entgegen.
 
Die SVP Kanton Luzern ist für die Anpassung von Absatz 1 und für die Zulassung von Unisex WC’s
 
Die SVP Kanton Luzern ist der Meinung, dass auch das Arbeitsgesetz dahin geändert werden
muss dass es für Mitarbeiter keine geschlechtergetrennten Toiletten mehr braucht, sondern
dass es zulässig sein sollte, wenn z.B. eine abschliessbare Kabine zur Verfügung ist.
 
§ 26 Gesuchsbeilagen
Die SVP Kanton Luzern ist einverstanden mit der Änderung von § 26 Abschnitt a analog § 3
 
SVP Kanton Luzern
Ruedi Stöckli, Kantonsrat
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