Wir ziehen jetzt die Notbremse! Volksinitiative für ein E-Voting-Moratorium ist gestartet!
Trotz Sicherheitslücken und Warnungen von Fachleuten will der Bundesrat E-Voting flächendeckend einführen. Dabei ist die elektronische Stimmabgabe eine grosse Gefahr für die direkte Demokratie: Die Schweiz wird ein interessantes Angriffsziel für staatliche und nicht-staatliche Angreifer. Und ist das Vertrauen in unsere Abstimmungs- und Wahlsysteme einmal gebrochen, gibt es kein zurück mehr. Darum ziehen wir jetzt gemeinsam die Notbremse!
Unterstützen sie bitte die Volksinitiative für ein E-Voting-Moratorium. Danke! https://evoting-moratorium.wecollect.ch/de
Initiativ Text:
Die Initiative verlangt ein mindestens 5-jähriges Verbot für E-Voting. Das Moratorium kann danach vom Parlament wieder aufgehoben werden. Voraussetzung dafür wären neue E-Voting-Systeme, die sicher wie auch für den Stimmbürger einfach und ohne Fachkenntnisse überprüfbar sind. Für die elektronische Stimmabgabe sollen die gleichen Sicherheitsbedingungen wie bei der handschriftlichen Wahl gelten.
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und vertrauenswürdige Demokratie (E-Voting-Moratorium)»
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 1bis
1bis Die Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe ist verboten.
Art. 197 Ziff. 12
12 Übergangsbestimmung zu Art. 39 Abs. 1bis (Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe)
1 Artikel 39 Absatz 1bis tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft; mit der Annahme sind sämtliche Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über elektronische Verfahren zur Stimmabgabe nicht mehr anwendbar.
2 Die Bundesversammlung kann das Verbot durch Bundesgesetz aufheben, wenn gewährleistet ist, dass mindestens die gleiche Sicherheit gegen Manipulationshandlungen wie bei der handschriftlichen persönlichen Stimmabgabe an der Urne besteht, namentlich wenn unter Wahrung des Stimmgeheimnisses:
a. die wesentlichen Schritte der elektronischen Stimmabgabe von den Stimmberechtigten ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können;
b. sämtliche Stimmen so gezählt werden, wie sie gemäss dem freien und wirklichen Willen der Stimmberechtigten und von aussen unbeeinflusst abgegeben wurden; und
c. die Teilergebnisse der elektronischen Stimmabgabe eindeutig und unverfälscht ermittelt sowie nötigenfalls in Nachzählungen ohne besondere Sachkenntnis zuverlässig überprüft werden können, sodass ausgeschlossen ist, dass Teilergebnisse anerkannt werden, die nicht den Anforderungen nach den Buchstaben a und b entsprechen.
3 Die Bundesversammlung kann das Verbot frühestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten aufheben.