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Leserbriefe

Leserbrief zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes (Beschleunigung Ausbau Stromproduktion aus erneuerbarer Energie)

Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Art. 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und verweist auf die Gesetzgebung, die den Umfang der Autonomie festlegt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt. Gemäss § 3 Abs. 1 PBG LU obliegt den Gemeinden die Ortsplanung, wobei ihnen grundsätzlich ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dass die Änderung des Planungs- und Baugesetzes zwecks Beschleunigung der Stromproduktion aus erneuerbarer Energie für die Gemeinden weniger Mitsprache zur Folge haben wird, räumt auch der Regierungsrat ein. Die Revision zielt also auf eine weitere Schwächung der Gemeinden und läuft dem föderalistischen Aufbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuwider.Zum Verfahren der Plangenehmigung verweisen die Befürworter gerne auf Bereiche wie den Strassen- oder Wasserbau. Ein solcher Vergleich hinkt aber – sowohl in der Bedeutung als auch im Ausmass. Während aus dem Wasserbau permanent eine ansehnliche Menge Energie gewonnen werden kann und eine Autobahn nur über Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg Sinn macht, handelt es sich bei einem Windrad um einen einzigen, fixen Standort. Ausserhalb der Bauzonen ist eine kantonale Zustimmung zwar erforderlich, die Koordination und Verfahrenshoheit obliegt aber der Gemeinde. Dass ausgerechnet für Windräder eine Sonderregelung unter Ausschluss der Gemeinden eingeführt werden soll, ist wohl nur ideologisch zu erklären. So muss denn auch – einmal mehr – das Schlagwort der Energiewende dafür herhalten, ohne im Einzelfall – hier der Windräder – den wirtschaftlichen Mehrwert zu definieren, jedoch unter Missachtung von Naturschutz und gar Schutzverordnungen. Es geht also weniger darum, einen eingeschlagenen Weg konsequent weiterzuverfolgen, als vielmehr, eine neue Massnahme auf ihren Sinn und Mehrwert kritisch zu hinterfragen. Dank dem Referendum wird sich die Luzerner Stimmbevölkerung dazu äussern können. Im Sinne der Gemeindehoheit und Kontinuität der ordentlichen Verfahren ist die Änderung des Planungs- und Baugesetzes abzulehnen.

Reto von Glutz

Einwohnerrat SVP Horw

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