Vernehmlassungsantwort KITA
Sind Sie mit der grundsätzlichen Stossrichtung (Zweck und Geltungsbereich) der Vorlage als Gegenentwurf zur Volksinitiative “Bezahlbare Kitas für alle” einverstanden?
Antwortmöglichkeiten*
Nein, aus folgenden Gründen:
Die Anspruchsberechtigung mit 75% ist zu hoch. Zudem wird auf der anderen Seite nichts zur attraktiveren Gestaltung der Eigenbetreuung gemacht. Es ist eine klare Lenkung der Familienpolitik, welche wir so nicht unterstützen können.
2. Zuständigkeiten (Kap. 4.1.2 und 4.1.3, §§ 4-9, 12, 14, 19 Abs. 1)
Sind Sie grundsätzlich mit den definierten Aufgaben und den Zuständigkeiten von Kanton (insbesondere Definition Bewilligungsvoraussetzungen und Subventionierungsmodell, Vollzug Aufsicht und Bewilligung) und Gemeinden (insbesondere Versorgungsauftrag, Vollzug Subvention) einverstanden?
Nein, aus folgenden Gründen:
Es sollte nur so viel als nötig vorgeschrieben werden, da in jeder Gemeinde andere Grundvoraussetzungen herrschen können. Zudem kosten allfällig, unnötige Regulierungen nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Eine Anlehnung an die Qualitätsrichtlinien VLG wäre die maximale Annäherung. Hierbei erscheint es uns wichtig, dass keine Verakademisierung der Kinderbetreuenden und Kitaleitungen stattfindet. Da die Vorgaben sich vorwiegend in der Höhe der Personalkosten niederschlagen, wäre es für uns wichtig aufzuzeigen, wie ein allfälliger zu bestimmender Betreuungsschlüssel im Vergleich zu anderen Kantonen steht und was die Kostenfolgen daraus sind. Allgemein sollte ein finanzieller Vergleich zu anderen Kantonen in der Botschaft aufgezeigt werden. Ein kantonales Kompetenzzentrum bei der DISG und somit eine Zentralisierung befürworten wir nicht. Die vorgesehenen Aufgaben waren vorher bei den Gemeinden und sollten dort auch bleiben.
Sind Sie einverstanden, dass der Regierungsrat Mindestqualitätsvorgaben für die Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen festlegt, welche sich an den bestehenden Qualitätsempfehlungen des Verbandes der Luzerner Gemeinden (VLG) orientieren?
Nein, aus folgenden Gründen:
Siehe oben
Weitere Bemerkungen:
3. Betreuungsgutscheine (Kap. 4.1.4., §§ 11-16)
Sind Sie mit den Kriterien zur Anspruchsberechtigung für Betreuungsgutscheine (Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Stellensuche der erziehungsberechtigten Person;
zivilrechtlicher Wohnsitz der erziehungsberechtigten Person im Kanton Luzern; Betreuung durch Kindertagesstätte oder durch eine einer Tagesfamilienorganisation angeschlossenen Tagesfamilie) einverstanden?
Ja – Es ist wichtig, dass nur Familien Betreuungsgutscheine bekommen, welche auch arbeiten oder studieren. Wichtig dabei ist, dass beide Einkommen betrachtet werden müssen und nicht nur von einer erziehungsberechtigten Person, da es ansonsten zu Fehlanreizen kommen könnte.
Die Berechnung der Haushaltseinkommen auch bei Alleinerziehenden mit gefestigter Partnerschaft sollten klar geregelt werden. Eine Anlehnung an die IPV-Gesetzgebung erachten wir als sinnvoll.
Bei Personen, die in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft leben, kommt die Summe des massgebenden Einkommens beider Personen zur Anwendung. Als gefestigte Lebensgemeinschaften könnten Lebensgemeinschaften gelten, welche seit mindestens zwei Jahren bestehen, oder solche, die mindestens ein gemeinsames Kind umfassen.
Sind Sie einverstanden, dass das neue Gesetz das Subventionierungsmodell in den Grundzügen festlegt und die Details vom Regierungsrat definiert werden?
Nein, aus folgenden Gründen:
Im Grundsatz müsste die Höhe bei den Gemeinden bestimmbar sein.
Sind Sie mit den Vorgaben, die der Regierungsrat bei der Festlegung des Anspruchs und der Höhe der Betreuungsgutscheine zu beachten hat (insbesondere Erwerbspensum und Einkommen der Erziehungsberechtigten, Begrenzung auf Höhe der Standardkosten, minimaler Eigenbeitrag der Erziehungsberechtigten, Umfang der familienergänzenden Betreuung, Erfassung von tiefen und mittleren Einkommen) einverstanden?
Nein, aus folgenden Gründen:
Siehe obere Fragen. Es erscheint uns wichtig, dass ein Minimalerwerbspensum festgelegt werden muss. Allgemein sollte ein abgestuftes Modell nach Einkommen mit einem angemessenen Eigenanteil geschaffen werden. Bei Familien soll dies erst ab 120% Arbeitspensum und bei Alleinerziehenden ab 20% Arbeitspensum möglich sein. Somit sollte ab diesen Pensen ein Tag subventioniert werden. Es darf nicht sein, dass eine Person beispielsweise 20% Prozent arbeiten geht und ihr Kind zu 100% in die Kita gibt und dann alle Tage vergünstigt bekommt. Damit nicht über 75% Prozent von den Betreuungsgutscheinen profitieren können, sollte die maximale Einkommenshöhe tiefer gesetzt werden und/oder die Einkommensabgestufte Beteiligung tiefer sein.
Sind Sie damit einverstanden, dass gut drei Viertel der erwerbstätigen Haushalte mit Vorschulkindern potenziell Anspruch auf Betreuungsgutscheine erhalten sollen?
Nein, aus folgenden Gründen:
Betreuungsgutscheine sollten in der Regel nur Personen erhalten, welche diese notwendig benötigen, so beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Väter. Drei Viertel der erwerbstätigen ist zu viel. Auch hier würden wir uns einen Vergleich zu anderen Kantonen wünschen in der Botschaft. Dieser grosse Anspruchskreis lenkt Erziehungsberechtigte in die Drittbetreuung, da diese mehr Vorteile bringen. Das traditionelle Familienmodell, wo eine Erziehungsberechtige Person oder Verwandte, Bekannte etc. auf die Kinder aufpasst, wird extrem benachteiligt und unattraktiv. Deshalb sehen wir klar, dass für die Gleichberechtigung dieser beiden Familienformen etwas für die Eigenbetreuung getan werden muss, damit diese erhalten bleibt.
Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton für die Abwicklung der Betreuungsgutscheine und die Bearbeitung der erforderlichen Personendaten eine Fallapplikation (IT-System) zur Verfügung stellt?
Ja – Falls diese nicht unnötig hohe Kosten und wieder mehr Personal verursacht.
4. Finanzierung (Kap. 4.2, §§ 14)
Sind Sie damit einverstanden, dass der Aufwand für die Betreuungsgutscheine zu je 50 Prozent vom Kanton respektive von der Wohnsitzgemeinden der Eltern getragen wird und die im Vollzug anfallenden Personal- und Verwaltungskosten von den beiden Staatsebenen selber übernommen werden?
Ja Da auch der Kanton von allfälligen weiteren Steuereinnahmen profitieren wird ist dies nur fair.
Die für den Kanton anfallenden Kosten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter sollen von den Gemeinden gegenfinanziert werden. Welche Möglichkeiten der Gegenfinanzierung sind aus Ihrer Sicht zu prüfen? (vgl. Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf, Kapitel 4.2.3 Beiträge des Kantons Luzern an die Gemeinden)
Nennen Sie bitte Beispiele:
Nach effektiven Kosten bzw. Inanspruchnahme der Leistungen.
Antwortmöglichkeit 2
Möglichkeiten einer Gegenfinanzierung sehe ich nicht.
5. Übergangsbestimmungen (Kap. 6, § 23)
Sind sie mit einer Inkraftsetzung per 1. Januar 2026 und den vorgesehenen Übergangsbestimmungen einverstanden?
Ja in Ordnung
Weitere Bemerkungen:
Es wäre gut zu sehen in der Botschaft, wie viele Mehrkosten/Minderkosten es pro Gemeinde ausmachen wird. Viele Gemeinden haben ja bereits heute Betreuungsgutscheine einfach individuell geregelt.