Teilrevision des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds
Wir begrüssen es, dass sich neu auch die Versicherten elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können und auch eine nichtelektronische Anmeldung möglich bleibt…..
Das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) hat mit Schreiben vom 21.September 2021 das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds eröffnet. Sehr gerne nehmen wir fristgerecht zu den einzelnen Punkten Stellung.
Wir sind mit dem Vorgehen grundsätzlich einverstanden.
Durch die Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung durch den National- und Ständerat und der in Kraftsetzung des Bundesrates per 1. Juli 2021 wurden auch für den Kanton Luzern neue Grundlagen geschaffen.
Anmeldeverfahren und Anpassung an das Bundesrecht
Wir begrüssen es, dass sich neu auch die Versicherten elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können und auch eine nichtelektronische Anmeldung möglich bleibt. Die Anpassung ans Bundesrecht, durch die die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde entfällt, fordert diese Teilrevision und ist ein wichtiger Schritt zu einer digitalen Verwaltung. Dies entspricht auch der E-Government-Strategie des Kantons.
Mit dem neuen Artikel 96d AVIG wird den Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung ein Zugriff auf das Einwohnerregister ermöglicht, um den Mehraufwand und die Mehrkosten bei den Versicherten und den Durchführungsstellen zu reduzieren, was wir unterstützen.
Kantonale Amtsstelle als Beschwerdeinstanz
Durch die neu vorgesehene Verfügung im Beschwerdeverfahren durch das Sozialversicherungszentrum WAS wird sichergestellt, dass die Rechtsprechung vereinheitlicht wird. Wir begrüssen, dass zukünftig die kantonale Amtsstelle bei Verfügungen des RAV Einspracheinstanz sein wird.
Auswirkungen der Teilrevision
Die wesentlichen Folgen der Anpassungen wurden bereits durch die Revision des Bundesrechts ausgelöst. Die Folgen der kantonalen Anschlussgesetzgebung erachten wir als Optimierung des Vollzugs im Sinn der Bundesregelung.
Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme und die Berücksichtigung unserer Anliegen. Die Vorlage kann in dieser Form zur Beschlussfassung durch das Parlament vorbereitet werden.
SVP Kanton Luzern