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Vernehmlassung

Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV Landwirtschaft)

Das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) hat mit Schreiben vom 16. November 2021 das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 2000 – NAV Landwirtschaft eröffnet. Sehr gerne nehmen wir hierzu zu den einzelnen Punkten Stellung.

Die SVP Luzern begrüsst, dass der NAV-Landwirtschaft mit einer Totalrevision überarbeitet wird. Wir sehen eine Schwierigkeit darin, dass der NAV – Landwirtschaft, im Aufbau und wo angezeigt inhaltlich, dem NAV Hauswirtschaft entsprechen soll. Denn diese beiden Branchen unterscheiden sich in diversen Punkten viel stärker, als es die ähnliche Namensgebung vermuten lässt. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt aus unserer Sicht zu wenig die branchenspezifischen Eigenheiten und auch den alten NAV – Landwirtschaft.

Arbeitszeit

  • 9 Absatz 1

Die monatliche Arbeitszeit soll 52 Stunden sein. Landwirtschaftliche Betriebe und insbesondere jene mit Nutztierhaltung fordern eine lange Arbeits-/Präsenzzeit. Die tägliche Arbeitszeit soll bis 11 Stunden möglich sein.

Absatz 5

Die Arbeitszeitdokumentation soll monatlich durch die arbeitgebende Person oder in deren Auftrag durch die arbeitnehmende Person erfasst werden.

  • 10 Die Arbeitszeit über 55 Stunden soll nicht generell mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt werden. Allfällige Überstunden sind im Verlaufe des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit zu kompensieren oder mit einer Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25% abzugelten.

 

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

  • 11 Absatz 2

Die Arbeit an Sonn- und Feiertage ist auf einem landwirtschaftlichen Betrieb normal und soll deshalb nicht mit einem Zuschlag von 25% entlöhnt werden. An Sonn- und Feiertagen wird oft kürzer gearbeitet und es wird trotzdem als normaler Arbeitstag verrechnet. Sonn- und Feiertagsarbeitszeit zählen zur Wochenarbeitszeit, Freizeit ist dann an Werktagen.

Absatz 3

Minderjährige Angestellte in der Landwirtschaft sind Lernende. Wie oben ausgeführt gehört es zum landwirtschaftlichen Berufsbild, dass auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird, denken wir nur schon an die Tierpflege. Es wäre also eine realitätsferne Ausbildung ohne Sonn- und Feiertagsarbeit. Ausserdem besteht die Gefahr, dass bei einem Wochenendarbeitsverbot Lehrstellen verloren gehen, da stattdessen vermehrt Mitarbeitende eingestellt werden, die auch das Wochenende abdecken können. Diesen Absatz gilt es deshalb zu streichen.

Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme und die Berücksichtigung unserer Anliegen.

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