Argumentarium:
Die Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Beschleunigung Ausbau Stromproduktion aus erneuerbarer Energie und Umsetzung von Klimamassnahmen ist massgeblich durch die Klimastrategie 2050 und den Planungsbericht Klima und Energie geprägt.
- Mai 2024 hat der Kantonsrat der Änderung des PBG wird mit 83 zu 27 zugestimmt.
- Juli 2024 hat ein überparteiliches Referendumskomitee erfolgreich mit 3’249 Unterschriften das Referendum ergriffen.
Die Änderung des PBG beinhaltet drei Schwerpunkte.
1. Klimaangepasstes Bauen
Folgende neue Vorschriften und Vorgaben können die Gemeinden beim Bauen erlassen. Es wird eine Frage der Zeit sein, bis alle Gemeinden diese Gesetzgebung umsetzen und nachfolgend Öko-Polizisten einsetzen, um die privaten Gärten zu kontrollieren.
- Naturnahe und standortgemässe Begrünung, Verminderung der lokalen Hitzebelastung, sowie Förderung der Biodiversität.
- Ver- und Entsiegelung von Flächen, Unterbauungsziffer sowie Oberflächenmaterialisierung.
- Hochstämmige Bäume – statt 6 m, ist neu ein Abstand von 2 m zulässig.
Fazit:
Diese Vorschriften und Vorgaben fordern neue Kontrollstellen, schränken die Eigentumsrechte ein, erschweren und verteuern das Bauen und durch die Aufweichung der Grenzabstände besteht die Gefahr von Streitigkeiten unter angrenzenden Nachbarn.
2. Elektrifizierung von Parkplätzen in Gebäuden
Sofern sich E-Autos am Markt behaupten, werden sich Ladestationen auch durchsetzen. Elektroautos besitzen einen relevanten Marktanteil, glänzen aber aktuell als Ladenhüter und es ist nicht absehbar, wie sich die Mobilität in zehn Jahren entwickeln wird. Zudem sind die Kosten für die Ausbaustufe C2 (inkl. für die notwendige Grundinstallation von A/B/C1) beispielsweise für ein 3 Mehrfamilienhaus mit rund 15 000 Franken nicht unwesentlich.
Kommt dazu, dass Gemeinden zusätzliche Vorschriften erlassen können.
Bei Um- und Neubauten müssen Einstellhallen mit einer Grundinfrastruktur (Ausbaustufe C2) für das Laden von Elektrofahrzeugen ausgerüstet werden.
- Die Pflicht gilt für Gebäude mit fünf und mehr Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner oder zehn und mehr Parkplätzen für Beschäftigte.
Fazit:
Die Vorschrift ist ein Eingriff in die Wahlfreiheit und verursacht für Eigentümer, Mieter und Gewerbe Mehrkosten.
3. Beschleunigung Ausbau erneuerbarer Energie
Kantonales Plangenehmigungsverfahren gilt für:
- Windkraftanlagen und Windparks mit einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich 10 Gigawattstunden (GWh)
- Reservekraftwerke im Interesse der Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit auf nationaler Ebene
- Anlagen zur Speicherung von Energie in übergeordnetem Interesse
Mit dem neuen Plangenehmigungsverfahren wird alles auf kantonaler Ebene vom Regierungsrat erteilt und bewilligt. Für Windkraftanlagen unter 10 GWh gilt das alte Recht.
Geltendes Recht |
Neues kantonales Plangenehmigungsverfahren |
Öffentliche Auflage der Nutzungsplanung koordiniert mit dem Baugesuch | Öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuchs |
Einspracheverhandlung (zwingend) | Einspracheverhandlung (fakultativ) |
Beschluss Stimmberechtigte Gemeinde | – |
Verwaltungsbeschwerde | – |
Entscheid Regierungsrat (Ortsplanung) | Plangenehmigungsentscheid Regierungsrat |
Baubewilligung Gemeinde (koordinierte Eröffnung mit Entscheid Regierungsrat) | – |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde | Verwaltungsgerichtsbeschwerde |
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht | Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten |
Folgen des neuen Plangenehmigungsverfahrens:
- Die Beschlussfassung durch die Stimmbevölkerung der Standortgemeinde, einschliesslich der dafür erforderlichen Vorbereitungszeit und deren Rechtsmittelinstanz, entfällt.
- Einspracheverhandlungen für Regierungsrat nur noch fakultativ.
- Einsprachen und Beschwerden sind nur noch aufwendig und kostenintensiv am Kantons- und Bundesgericht möglich.
Fazit:
Die Bürgerrechte und kommunale Kompetenzen werden eingeschränkt und die Gemeindeautonomie ausgehebelt.
Weitere Argumente gegen das geplante Verfahren:
Planungsverfahren (Lindenberg 13 Jahre) bis zur öffentlichen Auflage sind zu lang. Schnellere Verfahren sind darum zu begrüssen – Projektplaner, Verwaltungen und Kanton stehen hier in erster Linie in der Pflicht und können selber einen wichtigen Beitrag leisten.
Verfahrensverzögerungen werden in der Regel durch das Verbandsbeschwerderecht der Umweltverbände ausgelöst – nicht durch die Stimmbevölkerung einer Standortgemeinde.
Beim Bau einer Eisenbahn sind mehrere Gemeinden und Regionen betroffen und es ist zwingend, dass der Zug von A nach B fahren kann. Ein zentrales und beschleunigtes Verfahren ist daher gerechtfertigt – beim Bau einer dezentralen Windkraftanlage nicht.
Die betroffenen Gemeinden müssen in «geeigneter» Weise mitwirken können. Mit einer Informationsveranstaltung – wird keine verbindliche Meinung der Bevölkerung abgeholt.
Es geht nicht um die Grundsatzfrage «Windkraftanlagen Ja oder Nein», sondern um die Wahrung demokratischer Rechte im Plangenehmigungsverfahren.
Wahrung demokratischer Rechte – erhöht zudem die Akzeptanz bei der Bevölkerung.
Das Verfahren ist mit den urschweizerischen Elementen einer direkten Demokratie – nicht vereinbar.
Wieso muss die Änderung des Planungs- und Baugesetz abgelehnt werden?
Neue Vorschriften und Vorgaben erschweren und verteuern das Bauen.
- Eingriff in die Wahlfreiheit.
- Für Eigentümer, Mieter und Gewerbe verursacht dies enorme Mehrkosten.
- Die Bürgerrechte und kommunale Kompetenzen werden eingeschränkt und die Gemeindeautonomie wird ausgehebelt!
Sagen Sie NEIN zu diesem übertriebenen und teuren Schnellschuss, welcher nichts bringt und künftig durch die Aushebelung der direkten Demokratie zu Problemen, Streitereien und massiven Mehrkosten für Gewerbe, Mieter und Hauseigentümer führen wird.
→Demzufolge, am 24. November ein NEIN gegen die Änderung des Planungs- und Baugesetzes in die Urne legen! Besten Dank!←