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Warum dieses Referendum?

Die Änderung des Planungs- und Baugesetztes (PBG) zur Beschleunigung Ausbau Stromproduktion aus erneuerbarer Energie und Umsetzung von Klimamassnahmen ist massgeblich durch die Klimastrategie 2050 und den Planungsbericht Klima und Energie geprägt.

Mit dem neuen Plangenehmigungsverfahren wird das Verfahren auf kantonaler Ebene «konzentriert», das heisst, alles wird vom Regierungsrat bewilligt. Die Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten der Standortgemeinde, einschliesslich der dafür erforderlichen Vorbereitungszeit und deren Rechtsmittelinstanz entfällt und Einspracheverhandlungen sind nur noch fakultativ vorgesehen.

 

Geltendes Recht

Geplantes Plangenehmigungsverfahren

Öffentliche Auflage der Nutzungsplanung koordiniert mit dem Baugesuch

Öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuchs

Einspracheverhandlung (zwingend)

Einspracheverhandlung (fakultativ)

Beschluss Stimmberechtigte

Verwaltungsbeschwerde

Entscheid Regierungsrat (Ortsplanung)

Plangenehmigungsentscheid Regierungsrat

Baubewilligung Gemeinde (koordinierte Eröffnung mit RRE)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-genheiten ans Bundesgericht

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Fazit:

Beim neuen Gesetz für das Plangenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen wird eine rote Linie überschritten.

Schnellere Verfahren zur Bewilligung von Anlagen und Bauten sind generell zu begrüssen. Dazu soll insbesondere die Verwaltung und der Kanton seinen Beitrag leisten.

Verfahrensverzögerungen werden zudem in der Regel durch das Verbandsbeschwerderecht der Umweltverbände und nicht durch den Stimmbürger der Standortgemeinde ausgelöst.

Das Argument, dass beim Bau von Stromleitungen, Autobahnen und Eisenbahnen ein solches Vorgehen auch üblich sei, ist nicht vergleichbar. Denn bei einer Stromleitung, ist es zwingend, dass der Strom von A nach B fliesst.

Für die hoch subventionierten Windkraftanlagen, die vielleicht gerade mal den Bedarf für die Zuwanderung decken können, weil ihnen der Wind fehlt und zudem wenig zur Energiesicherheit beitragen, weil sie Flatterstrom produzieren. Ist ein solches Plangenehmigungsverfahren in keiner Art und Weise gerechtfertigt.

Wenn unter dem Deckmantel der Beschleunigung die Bürgerrechte und kommunale Kompetenzen eingeschränkt und die Gemeindeautonomie auf dem Altar einer Ideologie geopfert wird, ist ein solches Plangenehmigungsverfahren einerseits Demokratiefeindlich und anderseits auch nicht förderlich für die Akzeptanz bei der Bevölkerung.

Zusammensetzung des Referendumskomitee: Angela Lüthold-Sidler, Burgacher 3, 6207 Nottwil • Thomas Hodel, Lindenmatthof 1, 6247 Schötz • Sandra Meyer-Huwiler, Klosterhof 1, 6285 Hitzkirch • Willi Knecht, Lihrenmoos 9, 6122 Menznau • Beat Weltert, Leidenberg 2, 6022 Grosswangen • Heiri Knaus, Vordere Allmend 42, 6289 Hämikon • Bruno Muff, Stadelboden 1, 6122 Menznau • Pirmin Kammermann, Mullwil 9, 6221 Rickenbach

→Demzufolge, am 24. November ein NEIN gegen die Änderung des Planungs- und Baugesetzes in die Urne legen! Besten Dank!←

 

Kontakt

SVP Kanton Luzern
Sekretariat
6000 Luzern

Tel. 041 / 250 67 67

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