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Vernehmlassung

Stellungnahme der SVP Kanton Luzern zur Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV Hauswirtschaft)

Für die SVP des Kantons Luzern ist klar, dass die Regulierungsdichte möglichst gering zu halten ist. Der Modell-NAV des Bundes beinhaltet einige Vorgaben, die über das Obligationen- beziehungsweise das Arbeitsrecht hinausgehen, und weil der Modell-NAV nicht bindend ist, wünschen wir dass diese aus dem kantonalen NAV gestrichen werden. Welche Vorgaben das in unseren Augen sind, zeigen wir im Folgenden auf:

  • 6 geteilte Verantwortung

Wir erachten die Formulierung als problematisch, da von einer solidarischen Verantwortung gesprochen wird. Die korrekte Schuldzuweisung bei einer Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen ist schwierig und im Streitfall drohen gegenseitige Schuldzuweisungen. So könnte ein Ehepartner den Hausangestellten gefährlichen Substanzen aussetzen, ohne dass der Andere davon Kenntnis hat. Im Schadenfall würden dann aber so wie wir es verstehen, beide Ehepartner haftbar gemacht werden können. Wir würden eine klare Verantwortung bei einer Person bevorzugen und wünschen eine entsprechende Anpassung.

 7 Arbeits- und Ruhezeit

Eine zu restriktive Auslegung des Arbeitsgesetzes lässt bezüglich den hauswirtschaftlichen Angestellten zu wenig Spielraum, um die individuellen Bedürfnisse der Arbeitgeber zu befriedigen. Die wöchentlich erlaubte Arbeitszeit sollte möglichst grosszügig ausgelegt werden dürfen und es liegt in der Eigenverantwortung des Arbeitnehmers, sich bei der Vertragsverhandlung für optimale wöchentliche Arbeitszeiten einzusetzen. In §8 wird zwar deutlich gemacht, dass bis 50 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt wären, diese jedoch mit einem Zuschlag von bis zu 25% abgegolten werden müssen. Insbesondere weil keine Zeit für den Arbeitsweg gebraucht wird, erachten wir eine Erhöhung der erlaubten wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden als vertretbar und wünschen uns, dass der Rahmen des rechtlich Erlaubten im NAV Hauswirtschaft ausgeschöpft wird. Dass für Jugendliche besondere Schutzbestimmungen gelten unterstützen wir.

  10 Freizeit

Um den individuellen Bedürfnissen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerecht zu werden, sind die Vorgaben bezüglich Freizeit auf das arbeitsrechtliche Minimum nach Art. 20 ArG zu reduzieren.

  • 13 Urlaub

Bei der Geburt eines Kindes sind die gesetzlichen Mindestvorgaben anzuwenden und nicht das Personalrecht des Kantons Luzern. Bei Geburt eines Kindes soll also ein Tag Urlaub gewährt werden müssen.

  • 32 Tod oder Einweisung der betreuten Person

Das Arbeits- und das Wohnverhältnis sollte getrennt betrachtet werden, so dass das Arbeitsverhältnis im Todesfall sofort endet, und allenfalls Schadenersatz nach Art. 338a OR Abs. 2 gefordert werden kann. Das Wohnverhältnis hingegen soll selbstverständlich weiterlaufen. Wir wünschen uns eine entsprechende Regelung im NAV.

Mit den nicht erwähnten Punkten sind wir soweit einverstanden oder sehen keine Möglichkeiten, Anpassungen vorzunehmen, da diese durch übergeordnetes Recht geregelt sind. Dank den vorhandenen Informationen wird ersichtlich, dass der Regierungsrat bemüht war, die Bürokratie gering zu halten, was wir sehr begrüssen. Für uns ist klar, dass der kantonale NAV den geänderten Bedingungen angepasst werden muss.

Die SVP-Fraktion unterstützt die geplante Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV Hauswirtschaft) im Grundsatz und hofft, dass die erwähnten Punkte noch angepasst werden.

Wir bedanken uns für die Möglichkeit einer Stellungnahme und bitten um Berücksichtigung unserer Position bei der Ausarbeitung der Botschaft.

SVP Kanton Luzern

Urs Dickerhof

Kantonsrat und Fraktionschef                                                                  

 

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