STATUTEN DER ORTSPARTEI
Statuten der Schweizerischen Volkspartei (SVP) Ortspartei EICH
Grundsatz zur geschlechtlichen Gleichstellung:
Mit der männlichen Formulierung sind auch weibliche Funktionen gemeint.
1. Name
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei (SVP) Ortspartei EICH besteht im Sinne einer politischen Partei ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB für eine politische Organisation mit Einzelmitgliedern. Die SVP EICH ist eine Ortspartei der Schweizerischen Volkspartei des Wahlkreises SURSEE und des Kantons Luzern. Der Sitz der Ortspartei ist in der politischen Gemeinde EICH.
2. Zweck
Zweck der Ortspartei ist die Förderung der SVP-Politik in der Gemeinde durch politische Basisarbeit und die Vertretung der Interessen der Parteimitglieder in den politischen Kommissionen und Behörden der Gemeinde EICH. Als Richtlinien dazu gelten die jeweiligen kantonalen und schweizerischen Parteigrundsätze und Aktionsprogramme, die Statuten der SVP Schweiz und der kantonalen SVP Luzern.
3. Voraussetzung der Mitgliedschaft
Der Beitritt zur Ortspartei steht allen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen und Programmen der schweizerischen Volkspartei (SVP) bekennen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Parteivermögen. Die Statuten der SVP Schweiz und des Kantons Luzern gelten ergänzend.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden. Auf Antrag des Parteivorstandes kann die Generalversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Damit werden herausragende Leistungen für die Partei gewürdigt. Ehrenmitgliedern stehen keine besonderen Rechte oder Pflichten zu.
Der Ausschluss eines Mitgliedes richtet sich nach dem Verfahren gemäss Art. 4 der Statuten der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Luzern (SVP).
5. Jahresbeitrag/Haftung
Die Ortspartei EICH erhebt den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Die Mitglieder haften für die Vereinsschulden nur in der Höhe des Mitgliederbeitrages. Die Ortspartei entrichtet jährlich an die Wahlkreispartei aus den Mitgliederbeiträgen einen an der kantonalen Delegiertenversammlung festgelegten Betrag.
6. Organe
Die Organe der Ortspartei sind die Mitgliederversammlung, der Ortsparteivorstand und der Rechnungsrevisor.
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird mindestens einmal pro Jahr einberufen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Ortsparteivorstandes oder wenn mindestens 1/5 der Ortsparteimitglieder dies verlangen, einberufen werden.
Die Einladung mit Traktandenliste hat mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge zu Händen der Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Ortsparteipräsidenten zu richten.
Der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende, unübertragbare Aufgaben zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b} Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Wahl des Ortsparteivorstandes und dessen Präsidenten;
d) Wahl des Rechnungsrevisors;
e) Änderung der Statuten;
f) Ausschluss eines Mitgliedes;
g) Nomination Kommissionsmitglieder und Mandatsträger;
h) Parolenfassung für Wahlen, Abstimmungen insbesondere in Gemeindeangelegenheiten;
i) Auflösung der Ortspartei
Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung ein von der Mitgliederversammlunggewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer und die Stimmenzähler.
Über die Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder können geheime Wahlen bzw. Abstimmungen verlangen.
8. Ortsparteivorstand
Der Ortsparteivorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung selbst.
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Allfällige Ersatzwahlen werden ausschliesslich für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen.
Der Ortsparteivorstand vertritt die Ortspartei nach aussen. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor. Er vollzieht die Beschlüsse der Parteiorgane des Wahlkreises und des Kantons. Er bestimmt die kantonalen Delegierten der Ortspartei. Dem Vorstand obliegen überdies sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Kassier der Ortspartei ist für die ordnungsgemässe Führung der Bücher und für die Verwendung der Mittel nach Weisung des Vorstandes zuständig.
9. Rechnungsrevisor
Der Rechnungsrevisor wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Allfällige Ersatzwahlen werden ausschliesslich für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen.
Der Rechnungsrevisor hat die Jahresrechnung zu prüfen und zu Händen der Mitgliederversammlung den Revisorenbericht zu erstellen und Antrag auf Genehmigung, Ablehnung oder Rückweisung der Jahresrechnung zu stellen.
10. Finanzen
Die Ortspartei finanziert sich wie folgt:
a) aus Mitgliederbeiträgen;
b) aus Beiträgen von Mandatsträgern;
c) aus Beiträgen der Gemeinde;
d) aus freiwilligen Beiträgen;
e) aus dem Ertrag spezieller Finanzierungsaktionen.
11. Statutenrevision
Für die Revision der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der an der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
12. Auflösung
Anträge auf Auflösung der Ortspartei EICH sind dem Ortsparteivorstand zu unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist der Mitgliederversammlung innert drei Monaten zum Beschluss vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von mindestens 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das Vermögen der Ortspartei wird im Falle der Auflösung der SVP Wahlkreispartei SURSEE zur Verfügung gestellt, die es einer späteren, neu gegründeten Ortspartei EICH wieder zurückerstattet. Besteht auch die SVP Wahlkreis SURSEE zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, ist das Vermögen der SVP Kantonalpartei Luzern zum gleichen Zweck zur Verfügung zu stellen. Alle weiteren Liquidationsverhandlungen obliegen dem Ortsparteivorstand.
13. Schlussbestimmungen
Soweit die vorliegenden Statuten der Ortspartei EICH keine Regelung kennen, gelten ergänzend die Statuten der SVP Wahlkreis SURSEE und der SVP Kanton Luzern in ihrer jeweils gültigen Form.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 23. November 2020 angenommen und treten unmittelbar mit der Genehmigung in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 20. Mai 1996.
Ort und Datum: Eich, 23. November 2020
Ortsparteipräsident Franz Grüter
Vorstandsmitglieder Roger Giger H. J. Hauser