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Motion über die Harmonisierung beim Erlass von Verkehrsanordnungen im Kanton Luzern bezüglich Anpassung der Zuständigkeitsregelung

Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Artikel 3 Absatz 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.

Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ist auf den öffentlichen Strassen für Verkehrsanordnungen zuständig. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts [Strassenverkehrsverordnung; SRL Nr. 777]).

Die Gemeinden sind ausser auf Nationalstrassen und Kantonsstrassen sowie in deren Verknüpfungsbereich mit anderen Strassen für Verkehrsanordnungen zuständig, sofern ihnen der Regierungsrat auf Gesuch hin die Kompetenz dazu erteilt hat (§ 18 Strassenverkehrsverordnung).

Der Regierungsrat hat gestützt auf die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen mit Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen vom 19. Juni 2009 (SRL Nr. 777a; in Kraft seit 1. Juli 2009) den folgenden Gemeinden die Kompetenz zum Erlass aller Verkehrsanordnungen übertragen, soweit nicht Nationaloder Kantonsstrassen betroffen sind: Adligenswil, Buttisholz, Eich, Emmen, Kriens, Luzern, Sempach und Willisau (Ziff. I/1.).

Aufgrund der grossen Erfahrung verfügt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur bei der Umsetzung dieser anspruchsvollen Aufgaben über die grösste Sachkompetenz im Kanton Luzern. Eine Vereinheitlichung führte zu weniger Konflikt- und Streitfällen zwischen den Stadt- und Gemeindebehörden einerseits und der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur andererseits beziehungsweise auch zu weniger Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Zudem erhoffen wir uns von einer Konzentration der Entscheidbefugnis bei der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur eine deutliche Effizienzsteigerung. Gegenüber kleineren Luzerner Ortschaften ergäbe sich zudem eine institutionelle Gleichberechtigung. Im Übrigen hat sich die Vereinheitlichung beim Erlass von Verkehrsanordnungen auf eine Dienstelle in den meisten Kantonen bewährt.

Keine Anpassung beabsichtigt wird hinsichtlich der Kompetenz der Gemeinden zum Erlass von Verkehrsanordnungen über Hinweissignale, touristische Signalisation, Markierungen und Leiteinrichtungen (Beschluss Nr. 777a, Ziff. I/2).

Mit der vorliegenden Motion wird der Regierungsrat beauftragt, die Kompetenz zum Erlass von Verkehrsanordnungen ausschliesslich auf die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur zu konzentrieren und dafür , soweit erforderlich , die gesetzlichen Grundlagen anzupassen.

Keller Daniel, Kantonsrat, Udligenswil

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