Mitmachen
Vernehmlassung

Evaluation und Teilrevision Parlamentsrecht

Fragebogen-Formular zum Vernehmlassungsentwurf «Evaluation und Teilrevision des Parlamentsrechts»

Änderungen des Kantonsratsgesetzes (KRG, SRL Nr. 30), der Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR, SRL NR. 31), des Personalgesetzes (PG, SRL Nr. 51), des Behördengesetzes (BeHG, SRL Nr. 50) sowie des Kantonsratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrats (SRL Nr. 70)

  Frage 1

 Sind Sie im Grundsatz mit den vorgeschlagenen Änderungen der Vorlage einverstanden?

☒Ja

Allgemeine Bemerkungen/Begründung (insbes. bei Ablehnung) zu Frage 1

Die Teilrevision justiert die heutige Praxis und ermöglicht durch kleinere Anpassungen gewisse Optimierungen. Wir unterstützen die Grundhaltung, dass auf grössere Änderungen verzichtet wird und diese in separate Geschäfte ausgelagert werden.

 Frage 2

 Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit den parlamentarischen Vorstössen einverstanden (siehe Kapitel 3.2.1 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

  1. 63 Abs. 3 KRG: Ablehnung wegen Erfüllung

Der Regierungsrat soll neu die Pflicht haben, seinen Antrag auf Ablehnung wegen Erfüllung der wesentlichen Forderungen ausführlicher zu begründen. Damit kommt der Gesetzgeber dem Wunsch nach mehr Transparenz hinsichtlich des Erfüllungsgrads der Forderungen nach.

  1. 74 Abs. 2 GOKR: Frist für die Einreichung dringlicher Vorstösse

Die Frist für die letztmögliche Einreichung dringlicher Vorstösse wird von Freitagmorgen 6 Uhr vor der Session neu auf den Donnerstagnachmittag 14 Uhr vor der Session vorverlegt

  1. 75 Abs 1 GOKR: Kriterien für die dringliche Behandlung

Die Hürde, einem Antrag auf dringliche Behandlung eines Vorstosses statt zu geben, soll erhöht werden, indem zukünftig mindestens zwei der Kriterien gemäss Abs. 1 lit. a bis e kumulativ erfüllt sein müssen.

☒Ja

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 2

Die Einhaltung von mindestens zwei Kriterien stellt keine echte Verschärfung dar.

  • 75 Abs. 1 lit. d. GOKR (tangiert kein laufendes Verfahren) dürfte fast immer erfüllt sein, stellt es doch eher einen Ausschlussgrund für die Dringlichkeit dar und nicht ein Kriterium.

Frage 3

 Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit der Beratung und Beschlussfassung einverstanden (siehe Kapitel 3.2.2 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

  1. 42 Abs. 5 GOKR/ § 44 Abs. 2 GOKR/ § 47a GOKR: Fraktionserklärungen

Neu sollen die in der Praxis etablierten Fraktionserklärungen auch in der Geschäftsordnung geregelt werden. Dafür wird ein neuer § 47a eingefügt. Die Fraktionserklärungen können nur von der Fraktionspräsidentin oder dem Fraktionspräsidenten (oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin) gehalten werden. Eine Fraktionserklärung soll – wie ein Ordnungsantrag – zu jeder Zeit der Diskussion möglich sein, muss aber ebenfalls vorgängig beim Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin persönlich angemeldet werden (§ 42 Abs. 5). Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident soll für die Fraktionserklärung keiner Redezeitbeschränkung unterliegen (§ 44 Abs. 2).

☒Ja

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 3

Entspricht der heutigen Praxis.

Frage 4

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit den Kommissionen einverstanden (siehe Kapitel 3.2.3 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

  1. 16 Abs. 4 GOKR: Einsicht in Kommissionsprotokolle sowie Versand

Nebst den Mitgliedern des Kantonsrates sollen neu auch die Mitglieder des Regierungsrates explizit aufgeführt werden. Damit wird die Praxis, welche sich mit der Digitalisierung des Ratsbetriebs etabliert hat, normiert und sorgt für Transparenz bezüglich der Einsichtsberechtigten in die elektronische Version. Ebenso entspricht der Wechsel vom Versand des Auszuges an die externen Teilnehmerinnen und Teilnehmer per Post nicht mehr der heutigen Praxis. Die Zustellung kann per Post oder elektronisch erfolgen, hat jedoch in jedem Fall einen Vertraulichkeitsvermerk zu enthalten.

  1. 27c KRG/ § 52 Abs. 4 PG/ § 9 Abs. 4 BehG: Amtsgeheimnis bei der Aufsichts- und Kontrollkommission

Die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sind gegenüber der Aufsichts- und Kontrollkommission neu im Rahmen ihrer Prüftätigkeit zur vollumfänglichen Auskunftserteilung und Aktenherausgabe verpflichtet. Die AKK hat damit grundsätzlich uneingeschränkte Informations- und Einsichtsrechte, ohne dass eine vorgängige explizite Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Regierungsrat erfolgen muss.

In gewissen Situationen insbesondere in Krisen-Fällen kann es zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksichtnahme auf ein hängiges Verfahren geboten sein, dass nicht sofort eine vollumfängliche Information an die gesamte Aufsichts- und Kontrollkommission erfolgt. In solchen Fällen soll der Regierungsrat die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Beschränkung der vollumfänglichen Informations- und Einsichtsrechte auf einen Ausschuss zu stellen. Indem der Entscheid für die Beschränkung der vollumfänglichen Informationsrechte nicht mehr beim Regierungsrat (bisherige Möglichkeit zum Festhalten am Amtsgeheimnis), sondern beim Präsidium der Kommission liegt, kann dieses – je nach Entwicklung der Angelegenheit – später auch die Aufhebung der Beschränkung beschliessen.

☒Ja

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 4

keine

Frage 5

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit der Session einverstanden (siehe Kapitel 3.2.4 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

  1. 32 Abs. 1 GOKR: Sessionsdauer

Die Bestimmung entspricht nicht mehr der heutigen Sessionsplanung, daher ist sie anzupassen. Die Session dauert neu in den Monaten September und Oktober drei Tage.

  1. 32 Abs. 2 GOKR: Sitzungsdauer

Neu sollen die Nachmittagssitzungen jeweils von 13.30 bis 17.30h dauern. Zudem soll der Geschäftsleitung des Kantonsrates die Möglichkeit gegeben werden, in Ausnahmefällen die Sessionszeiten situativ anzupassen

☒Enthaltung

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 5

Wir empfehlen eine Präzisierung, bis zu welchem Zeitpunkt eine Anpassung der Sitzungszeiten möglich ist. Es sollte verhindert werden, dass Sitzungszeiten über Ordnungsanträge, kurzfristige Beschlüsse der Geschäftsleitung oder Entscheide des Präsidiums angepasst werden können.

Frage 6

 Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit den Parlamentsdiensten einverstanden (siehe Kapitel 3.2.5 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

  1. 32 Abs. 2 KRG: Stellung der Parlamentsdienste

Neu soll nur noch die Wahl der Leiterin oder des Leiters des Parlamentsdienstes durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates bestätigt werden. Für die Wahl der Kommissionssekretärinnen und –Sekretäre bedarf es keine Bestätigung mehr.

☒Ja

Bemerkung/Begründung zu Frage 6

keine

Frage 7

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit der Konstituierung, dem Amtsbeginn und der Entschädigung des Kantonsrats einverstanden (siehe Kapitel 3.2.6 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

  1. 2 Abs. 1bis KRG/ § 1 Abs. 1 GOKR: Alterspräsidium

Ein Kantonsratsmitglied soll nur einmal in seiner Amtszeit Alterspräsident oder Alterspräsidentin sein können. In Absatz 1bis wird daher neu geregelt, dass – wenn das älteste Ratsmitglied diese Aufgabe bereits einmal innehatte –, das nächstälteste Mitglied oder bei dessen Verhinderung wiederum das nächstälteste, also das drittälteste Mitglied des Kantonsrates, die Präsidialaufgaben besorgt.

Analog zur Regelung, dass das Alterspräsidium von einem Mitglied des Kantonsrates nur einmal übernommen werden soll, soll dies auch für die Rede des jüngsten Ratsmitglieds gelten. In diesem Fall geht die Aufgabe auf das zweitjüngste Ratsmitglied über.

  1. 87 Abs. 2 KRG/ § 4a Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrats: Vereinbarkeit von Kantonsratsmandat und Familienaufgaben (Postulat 735 von Herbert Widmer)

Mit dieser neuen Norm im KRG soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit den Kantonsratsmitgliedern Betreuungsbeiträge an die Kinderbetreuung vorschulpflichtiger Kinder gewährt werden können. Dabei soll mit einer offenen Formulierung auch die Unterstützung von allfälligen weiteren Massnahmen ermöglicht und die Rechtsgrundlage nicht auf finanzielle Betreuungsbeiträge für Kinder eingeschränkt werden. Damit kann der Kantonsrat zukünftig bei Bedarf auch weitere Massnahmen für die Vereinbarkeit des Kantonsratsmandats mit Verpflichtungen in der Familie zulassen (z.B. hinsichtlich der Betreuung von älteren und kranken Familienangehörigen). Mit der zusätzlichen Ausdehnung des Fächers von der Familie auf die Gesellschaft, hat der Kantonsrat zudem die Option, dass zukünftig auch Massnahmen für die Vereinbarkeit mit anderweitigen gesellschaftlichen Verpflichtungen ergriffen werden können.

Im Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung soll die Möglichkeit der Betreuungsbeiträge für die Kantonsratsmitglieder konkret festgelegt werden. Den Kantonsrätinnen und Kantonsräten wird für die bessere Vereinbarkeit von Familie und der Ausübung des Kantonsratsmandats einen finanziellen Beitrag gewährt. Analog den Angestellten des Kantons Luzern, die ihre vorschulpflichtigen Kinder in einer Kindertagesstätte bei Tageseltern oder durch eine Nanny betreuen lassen, sollen die Kantonsratsmitglieder unter denselben Voraussetzungen Betreuungsbeiträge beantragen können.

☒Nein

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 7

Die SVP lehnt eine Angleichung der Bedingungen der Parlamentsmitglieder an die Kantonsangestellten ab. Das Amt eines Kantonsratsmitglieds ist ein politisches Mandat im Milizsystem. Wir erkennen nicht, dass mit der heutigen Regeln irgendjemand von diesem Amt ausgeschlossen wird.

Frage 8

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit dem Planungsbericht B 30 zur Politischen Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern einverstanden (siehe Kapitel 3.2.7 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

  1. 22 Abs. 1 KRG: Kommissionsarbeit durch breite Abstützung stärken

Zur Stärkung der Kommissionsarbeit sollen grundsätzlich immer alle Fraktionen in allen Kommissionen vertreten sein. Eine Ausnahme soll nicht mehr möglich sein. Die Bestimmung wird entsprechend revidiert, indem die Fraktionen nicht mehr nur «in der Regel» in den Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten sind.

  1. 77 Abs. 1a KRG/ § 78 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 KRG/ § 79a Abs. 1 KRG: Normierung der Kantonsstrategie

Die Kantonsstrategie ist ein Instrument der politischen Langfristplanung und wird vom Kantonsrat bisher nicht formell behandelt. Im Zuge der Einbettung in die Gesetzgebung soll deshalb auch geregelt werden, wie er die Kantonsstrategie künftig berät. Die gesetzliche Normierung sowie die formelle Beratung durch den Kantonsrat wird die politische Verankerung und Verbindlichkeit der Kantonsstrategie sowie der politische Dialog zwischen den beiden Räten verbessern. Die Sachgeschäfte des Kantonsrates sind im Kantonsratsgesetz aufgeführt. Es ist deshalb folgerichtig, die Kantonsstrategie als Instrument der politischen Langfristplanung ins Kantonsratsgesetz aufzunehmen und hier zu normieren. So kann sie gleichzeitig gegen das inhaltlich an sie anschliessende Legislatur Programm abgegrenzt werden. Kantonsstrategie und Legislatur Programm sollen jeweils gemeinsam in einem Planungsbericht dem Kantonsrat vorgelegt werden. Das Legislatur Programm als Instrument der politischen Mittelfristplanung ist bereits heute in § 78 KRG normiert.

☒Ja

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 8

keine

Frage 9

 Haben Sie weitere Bemerkungen?

Bemerkungen zu Frage 9

Wir empfehlen der Projektgruppe, zusätzliche Möglichkeiten für eine bessere Bewältigung der Geschäftslast zu prüfen. Wir regen insbesondere an, das Instrument der einfachen Anfrage zu diskutieren. Diese wäre vom Regierungsrat innerhalb von z.B. 30 Tagen zu beantworten, dafür würde im Gegenzug eine Diskussion im Parlament entfallen. Wir könnten uns vorstellen, dass dadurch aufgrund der raschen Beantwortung einerseits weniger Anfragen dringlich eingereicht würden – anderseits würde auch die Zahl, der im Plenum zu diskutierenden Anfragen reduziert.

Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme und die Berücksichtigung unserer Anliegen.

Freundliche Grüsse 

SVP Kanton Luzern 

Artikel teilen
weiterlesen
Kontakt

SVP Kanton Luzern
Sekretariat
6000 Luzern

Tel. 041 / 250 67 67

E-Mail sekretariat@svplu.ch

Spenden: IBAN:
CH 39 0900 0000 6002 9956 1

Social Media

Besuchen Sie uns bei:

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden