Vernehmlassung “Anpassung der Besoldungsbestimmungen für die Pädagogische Hochschule Luzern”
- Für die bisherige Einreihungspraxis der Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen soll eine Rechtgrundlage in der Besoldungsordnung geschaffen werden. Sind Sie mit der Lohnklasse 22 als untere Grenze des Lohnrahmens einverstanden?
Antwort*
Ja
Die Festlegung der Funktionsumschreibungen in der zukünftigen Personalverordnung der PH Luzern wird sicherlich Veränderungen der Einreihung in die Lohnklassen bei den einzelnen Funktionen zur Folge haben. Das heisst einerseits dürften daraus Mehrkosten entstehen, aber auch Minderkosten. Diese Anpassung sollte aus Sicht der SVP möglichst insgesamt kostenneutral ausfallen und nicht zu einer verstecken allgemeinen Lohnerhöhung führen.
- Die obere Grenze des Lohnrahmens für die Einreihung von Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von Lehrpersonen der Universität Luzern ist die Lohnklasse 35 (vgl. § 2 Besoldungsordnung). Sind Sie mit der Lohnklasse 35 als obere Grenze des Lohnrahmens für Lehrpersonen der PH Luzern einverstanden?
Antwort*
Ja
Auch hier gilt, dass diese Festlegung nicht dazu führen darf, dass automatisch alle Dozierenden der höchsten Lohnklasse zugeordnet werden. Hier sollten primär die Qualität und Dauer der Ausbildung, aber auch die Qualität des Unterrichtes und der wissenschaftlichen Arbeiten entsprechend honoriert werden.
Eingereicht am 28.05.2021, für die SVP des Kantons Luzern
Dr. Bernhard Steiner
Kantonsrat, Entlebuch