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Vernehmlassung

Vernehmlassung: Finanzierung von Löscheinrichtungen: Entwurf einer Änderung des Ge-setzes über den Feuerschutz (FSG)

Stellungnahme eingereicht von:

Absender:     SVP Kanton Luzern, Sekretariat, 6000 Luzern

fraktion@svplu.ch

 

1.    Ausweitung der Beitragspflicht auf andere Wasserbezugsorte

(§§ 97 Abs. 2 und 98 Abs. 1 Entwurf, vgl. Kap. 3.1)

Neben den Hydranten sollen neu auch andere Wasserbezugsorte durch die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden in einem entsprechenden Umkreis mitfinanziert werden. Es sind dies etwa Löschweiher, Löschwasserbehälter, fixe Stauvorrichtungen an Fliessgewässern und bauliche Massnahmen an natürlichen stehenden Gewässern.

Sind Sie damit einverstanden?

Nein
In diesem Bereich besteht offenbar eine Unterversorgung, die es möglichst effektiv und effizient zu beheben gilt. Offen bleibt, warum die Gemeinden es zu dieser Unterversorgung haben kommen lassen. Es ist richtig, diese Unterversorgung mit einer Gesetzesrevision zu beseitigen. Allerdings ist es zu einfach, sie einfach mit einer Ausweitung der Beitragspflicht beheben zu wollen.
Für die definitive Botschaft verlangen wir bessere Informationen, warum diese Ausweitung gerechtfertigt ist und welche Alternativen geprüft wurden. Ohne diese Informationen behalten wir uns vor, der Vorlage die Unterstützung zu verweigern.
2.    Neuregelung der Beitragspflicht

(§ 98 Entwurf; vgl. Kap. 3.2)

Sind Sie damit einverstanden, dass der für die Beitragspflicht massgebende Radius von heute 100 Meter auf neu 400 Meter erweitert wird?
   Ja

 

3.    Delegation an Wasserversorgungsträger

(§ 95 Abs. 1a Entwurf; vgl. Kap. 3.3)

Neu werden die Gemeinden im FSG ausdrücklich ermächtigt, die Erstellung und Finanzierung von Löscheinrichtungen an einen öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsträger zu delegieren.

Sind Sie damit einverstanden?

  Ja
Es ist richtig, die Kompetenzen zu bündeln.

 

4.    Weitere Bemerkungen?
Die maximale Beitragspflicht von 2% der Gebäudeversicherungssumme erachten wir
als zu hoch. Im Einzelfall können daraus enorme Belastungen entstehen, die wir als
nicht tragbar beurteilen. Die Grenze sollte sich eher bei einem 1% bewegen.Uns ist es ein Anliegen, dass das FSG von der GVL in allen Gemeinden einheitlich vollzogen wird. Wir erwarten eine klare Formulierung der Verordnung, welche die einheitliche Rechtsanwendung erleichtert. Gleichzeitig nehmen wir dafür auch die einzelnen Mitarbeitenden der GVL in die Pflicht.

Ort und Datum:   Luzern, 31. März 2020

Unterschrift:        SVP Kanton Luzern

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Tel. 041 / 250 67 67

E-Mail sekretariat@svplu.ch

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