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Vernehmlassung

Vernehmlassung NAV Kita

  • 1 Räumlicher Geltungsbereich
    In § 1 Absatz 1 wird geregelt, dass der NAV Kita für das Gebiet des Kantons Luzern gilt.

Ja, folgende:

Aus unserer Sicht ist das ein Schritt in die richtige Richtung, damit hier nicht obgenannte Kettenpraktikas zur Anwendung kommen. Es stellen sich uns in diesem Zusammenhang folgende Fragen: Wie funktionieren die Kontrollen in der Z-CH oder CH, wenn Praktikas in anderen Kantonen und Unternehmen, wie Franchise-Nehmer etc., angeboten werden?

  • 2 Persönlicher Geltungsbereich
    § 2 Absatz 1 hält fest, dass der NAV Kita für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden im Vorpraktikum gilt.

Nein

Die in § 2 Absatz 2 genannten Praktika werden vom Geltungsbereich des NAV ausgenommen.

Gibt es weitere Praktikumsverhältnisse, auf welche der NAV Ihrer Meinung nicht anwendbar sein soll?*

Nein

  • 3 Betrieblicher Geltungsbereich
    In § 3 Absatz 1 wird geregelt, auf welche Betriebe der NAV Kita Anwendung findet.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 4 Abweichungen
    § 4 Absatz 1 hält fest, inwiefern und in welcher Form vom NAV Kita abgewichen werden kann.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

In § 4 Absatz 2 wird festgehalten, dass von dem in § 11 festgelegten Lohn auch nicht durch Abrede zu Ungunsten der arbeitnehmenden Person abgewichen werden darf.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 4 Absatz 3 regelt, dass die Bestimmungen des NAV Kita unmittelbar gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 5 Vorbehalt und ergänzendes Recht
    In § 5 Absatz 1 wird auf jene Bundesgesetze verwiesen, welche vorbehalten bleiben.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 5 Absatz 2 weist auf jene Bundesgesetze hin, deren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, soweit die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben und dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 6 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
    § 6 Absatz 1 regelt die Pflicht seitens der Arbeitgebenden zur Aushändigung des NAV Kita.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 7 Aufgabenbereich und Begleitung
    § 7 Absatz 1 umschreibt den Aufgabenbereich sowie die Begleitung im Vorpraktikum.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 8 Gewährleistung des Ausbildungscharakters
    § 8 Absatz 1 sieht vor, dass eine Übersicht mit klaren Zielsetzungen, Lernfeldern, Überprüfungskriterien sowie der Begleitung durch den Betrieb Bestandteil eines Vorpraktikumsvertrages sein soll.

Sollen konkrete Anforderungen diesbezüglich definiert und festgelegt werden? *

Ja, Zielsetzungen

Alle oben genannten Kriterien müssen zur Anwendung kommen, diese werden bei allen normalen Lernverhältnissen ebenfalls gefordert (Qualitäts- und Quantitätskriterien inklusive Sozialkompetenzen. Soll als integrierender Bestandteil gelten).

  • 8 Absatz 2 legt fest, dass die arbeitnehmende Person Anspruch auf 5 besoldete, berufsbezogene Schnuppertage hat.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Ja, folgende:

Das liegt im Interesse und in der Eigenverantwortung des Arbeitnehmers und nicht des Betriebes. Eine allfällige individuelle Entlöhnung soll dem Arbeitgeber überlassen werden.

  • 9 Probezeit und Kündigungsfrist
    In § 9 Absatz 1 wird die Dauer der Probezeit auf einen Monat festgelegt.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Ja, folgende:

Bei dieser kurzen Vorpraktikazeit ist die Probezeit von einem Monat zum Schutz des Arbeitnehmenden gut und darf nicht erhöht werden. Bei einem Wechsel bei abgeschlossenem Vorpraktika dürfen von Arbeitgebern der gleichen Person keine Vorpraktika mehr angeboten werden. Wie wird dies geregelt?

  • 9 Absatz 2 sieht während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 7 Tagen vor.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Ja, folgende:

Die Frist von 7 Tagen ist für eine Probezeit von einem Monat gut und darf nicht verkürzt werden.

  • 9 Absatz 3 hält fest, unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis beendet werden kann.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 10 Dauer
    § 10 Absatz 1 sieht vor, dass ein Vorpraktikum grundsätzlich maximal 6 Monate dauern darf.

Befürworten Sie diesen Vorschlag?*

Nein, aus den folgenden Gründen (bitte machen Sie einen Gegenvorschlag):

In keiner Branche, ausser dieser und der Landwirtschaft, gibt es solche Vorpraktikas, welche schwierig zu kontrollieren sind. Schnupperlehren haben einen guten Ruf und führen in der Regel zu Lehrverhältnissen. Wir sehen jedoch, dass ein Handlungsbedarf auf nationaler Ebene besteht und die Kantone mitwirken müssen. Ein Vorpraktika mit 3 Monaten reicht aus unserer Sicht und soll den Arbeitgeber motivieren eine Lehrstelle innerhalb 3 bzw. 6 Monaten anzubieten. Ein Missbrauch wird dadurch aus unserer Sicht weiter reduziert.

  • 10 Absatz 2 sieht vor, dass ein Vorpraktikum auf maximal 12 Monate verlängert werden darf, wenn der Betrieb der arbeitnehmenden Person verbindlich einen Ausbildungsplatz für das folgende Ausbildungsjahr zusichert.

Befürworten Sie diesen Vorschlag?*

Nein, aus den folgenden Gründen (bitte machen Sie einen Gegenvorschlag):

Siehe auch Bemerkungen unter § 9 und § 10 Aus oben genannten Gründen, soll auf max. 6 Monate verlängert werden. Begründete Ausnahmen können genehmigt werden. (Sprache etc.)

  • 11 Lohn
    § 11 Absatz 1 sieht vor, dass der Mindestlohn im Vorpraktikum bei 13 Monatslöhnen und einem 100 %-Pensum brutto 800 Franken beträgt.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Ja, folgende:

Bei Vorpraktikas sind keine Pensenreduktionen möglich, ausser es werden Kurse / Schulen besucht. Analoge Handhabung, wie bei den Lernenden.

  • 11 Absatz 2 sieht vor, dass wenn die Verpflegung im Betrieb bezogen wird, diese nicht Bestandteil des in Absatz 1 festgelegten Mindestlohnes, sondern als zusätzlicher Naturallohn gilt. Haben Sie dazu Bemerkungen?

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Nein

  • 11 Absatz 3 sieht vor, dass wenn das Vorpraktikum ohne Zusicherung eines anschliessenden Lehrvertrages nach 6 Monaten verlängert wird, oder mit einer arbeitnehmenden Person, die bereits ein Vorpraktikum im Umfang von 6 Monaten absolviert hat, ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, der Mindestlohn bei 13 Monatslöhnen und einem 100 % Pensum brutto 3’000 Franken pro Monat beträgt.

Befürworten Sie diesen Vorschlag?*

Mehrheitlich nein, aus den folgenden Gründen:

Mit dem vorgeschlagenen Modell könnte es für die Betriebe wirtschaftlicher werden, gleich eine ungelernte Arbeitskraft anzustellen. So reduziert sich der Aufwand für Begleitung und durch ständige Wechsel. Wir sehen hier eine tiefere Lohnsumme vor. Zum Beispiel Verdoppelung nach spätestens 6 Monaten auf 1600.- Franken bis zum Abschluss der Ausbildung. Das Modell Vorpraktika soll attraktiv bleiben.

Steuerliche Entlastungen sollen sowohl für Eltern mit zwei Verdiensten als auch von Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen, möglich sein.

  • 12 Anwendbarkeit
    In § 12 wird die Anwendbarkeit des NAV Kita auf neue sowie auf zu verlängernde Praktikumsverhältnisse geregelt.

Haben Sie dazu Bemerkungen?*

Ja, folgende:

Vorbehältlich unserer Ergänzungen, bzgl. Dauer des Vorpraktikas.

Weitere Bemerkungen

Weitere Bemerkungen (in Form von konkreten Anträgen mit Begründungen):

Nach erfolgter in Kraftsetzung durch den RR soll eine Bundeslösung innerhalb nützlicher Frist angestrebt werden. In einer 1. Phase über das Konkordat Z-CH und dann über die EDK….

Nach unserer Vorstellung innerhalb der nächsten 5 Jahre.

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