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Vernehmlassung

Vernehmlassung zum Änderungsentwurf der Kantonalen Asylverordnung

Sind Sie mit den neuen Definitionen der Personen aus dem Asylbereich einverstanden?

Im Grundsatz ja, aber was wir nicht wollen, ist, dass der Kanton zukünftig eine Verschiebung der Zuständigkeiten vom Kanton zu den Gemeinden vorsieht. In Artikel 3 wird die Definition der Personen aus dem Asylbereich noch enger gefasst. Dies könnte dazu führen, dass der Kanton seine Zuständigkeit für gewisse Personengruppen verliert. Es darf nicht sein, dass der Kanton zukünftig nur noch während des laufenden Verfahrens zuständig ist. Den dadurch besteht die Gefahr, dass die Nothilfefälle und auch alle Personen die einmal aus der Schweiz ausgereist sind, durch die Gemeinden zu finanzieren und betreuen sind. Das Amt für Migration hätte bei einer Rückführung somit mit 80 Gemeinden zu tun. Dies führt zu mehr Bürokratie und somit auch zu mehr Kosten. Sollte diese Regelung durchgesetzt werden, gilt zu bedenken wie zukünftig mit den Entschädigungen an den Kanton bzw. dann an die Gemeinden betreffend Nothilfe weitergehen soll.

Hierzu sind auch die Artikel z.B. § 19 Abs. 5 oder § 21 und 18 ff anzuschauen wer genau mit Dienststelle gemeint ist.

Sind Sie mit der Unterscheidung zwischen individuellen Unterkünften und betreuten Kollektivunterkünften einverstanden?

Ja.

Sind Sie damit einverstanden, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind, über alle Haushaltsgrössen hinweg durchschnittlich um ca. 10 Prozent erhöht wird?

Nein, die Ansätze sollen ausfolgenden Gründen tiefer sein: Die Anpassung an die Teuerung soll berücksichtigt werden. Der Anreiz eines Lebens ohne staatliche Unterstützung soll bei allen Personengruppen weiterhin gefördert werden. Eine Erhöhung der Leistungen führt unserer Meinung, selbst mit der Möglichkeit der Einführung von Kürzungen, nicht zu einer Erhöhung der Erwerbstätigkeit. Eigenverantwortung und Selbständigkeit in diesen Belangen sollen gefördert werden und nicht noch eine höhere staatliche Unterstützung. Zugleich sehen wir in diesem Zusammenhang «Subventionierungen» wie Motivationszulagen oder Einkommensfreibeträge ebenfalls nicht als sinnvoll an. In der Botschaft sollte zuerst aufgezeigt werden, wie erfolgreich der Kanton in der Integration in die Arbeitswelt unterwegs ist. Man sollte somit sehen, wie der jetzige integrierte Anteil ist und welcher Anteil angestrebt wird. Es sollten auch Vorgaben gemacht werden, wie dies zukünftig umgesetzt werden soll.  Dies könnte mit einem Malussystem passieren, jedoch auf den alten Sätzen. Auch sollte aufgezeigt werden, wie viele nicht integrierte Flüchtende von den Gemeinden übernommen werden müssen. Auch ein Blick zu den AHV Bezügern sollte gemacht werden. Es kann nicht sein, dass Flüchtende prozentual immer mehr bekommen und AHV Bezüger nicht. Sollten somit zusammenfassend weitere Ausgaben gemacht werden, sollten diese immer kostenneutral sein. Der Artikel 12 lässt sehr grossen Spielraum zu. Wir sehen dies als sehr kritisch an. Es könnte ein Fass ohne Boden sein und sollte begrenzt werden, da die Formulierung mit «begründet» sehr vage ist. Es darf schlussendlich nicht sein, dass dies zu einer Schlechterstellung der Schweizerinnen und Schweizer führt. Ebenfalls ist in diesem Artikel die Bennennung des «erzielten Nutzen» unklar. Für wen? Es sollte klar beschrieben sein, dass dieser Nutzen auf das öffentliche Interesse und somit die Steuerzahlenden bezogen werden muss.

Sind sie damit einverstanden, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die in individuellen Unterkünften wohnen, über alle Haushaltsgrössen hinweg durchschnittlich um ca. 10 Prozent erhöht wird?

 Nein, die Ansätze sollen aus folgenden Gründen tiefer sein – Begründung siehe Frage 3

Sind sie damit einverstanden, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die in individuellen Unterkünften wohnen, über alle Haushaltsgrössen hinweg durchschnittlich ca. 80 Prozent desjenigen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welcher für die einheimische Bevölkerung sowie anerkannte Flüchtlinge gilt, betragen soll?

 Nein, die Ansätze sollen aus folgenden Gründen tiefer sein: Begründung siehe Frage 3

Sind Sie mit der Einführung eines Einkommensfreibetrags für erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer einverstanden?

Nein, aus folgenden Gründen: Begründung siehe Frage 3

Sind Sie damit einverstanden, dass der Grundbetrag für den Lebensunterhalt in der Asylnothilfe wie im übrigen Bereich der Nothilfe auf einheitlich 10 Franken pro Person und Tag festgesetzt wird?

Nein, aus folgenden Gründen: Es ist nicht sinvoll in einer Verordnung mit Zahlen zu arbeiten. Die Ausgaben sollten immer der wirtschaftlichen Lage verhältnismässig angepasst werden können. Eine fixe Zahl verhindert die Flexibilität einer Änderung. Zugleich sehen wir den Art. 19 Abs. 4 für weitere Leistungen nicht als zielführend an. Die Personen welche Nothilfe erhalten, können jederzeit die Schweiz verlassen oder verbleiben teilweise nur in der Schweiz, weil sie bei einem Wegweisungsentscheid nicht kooperativ mitwirken. Die Erläuterung der Beispiele für solche Fälle in der Vernehmlassungsbotschaft überzeugen nicht. Diese Beispiele sollten bereits in der Grundentschädigung abgedeckt sein.

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