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Vernehmlassung

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Stimmrechtsgesetzes

1. Gesetzliche Regelung der politischen Rechte in ausserordentlichen Situationen (Erläuterungen Kap. 1.1 und 1.2)

Während der Covid-19-Epidemie musste sich der Regierungsrat auf allgemeines Notrecht der Kantonsverfassung stützen, als es darum ging, die politischen Rech-te (die Ausübung der Rechte bei Wahlen, Abstimmungen und Initiativen und Refer-enden) sicherzustellen. Er erliess daher die Verordnung zur Regelung der politi-schen Rechte (ehemals SRL Nr. 10a). Mit der Revision des Stimmrechtsgesetzes sollen neu spezifische gesetzliche Grundlagen und damit eine höhere demokrati-sche Legitimation geschaffen werden, damit die Ausübung der politischen Rechte in ausserordentlichen Situationen (z.B. Epidemien, grosse Unwetter, Über-schwemmungen, Cyber-Attacken) sichergestellt wird.
Unterstützen Sie den grundsätzlichen Handlungsbedarf, gesetzliche Regelungen für die politischen Rechte in ausserordentlichen Situationen zu schaffen?

☒ Ja

Bemerkungen: Die SVP unterstützt die Regelung für die ausserordentliche Situation. Allerdings weist sie darauf hin, dass die ausserordentliche Situation restriktiv zu handhaben ist

2. Kompetenzen der Gemeinden (§ 18 Absatz 2bis und § 44 Absatz 3bis Entwurf Stimmrechtsgesetz, StRG, und § 10 Absatz 4 Entwurf Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden, FHGG; Erläuterungen Kap. 4.1.1 und 4.2)

Den Gemeinden im Kanton Luzern wird in der Verfassung aufgrund ihrer Rechts-stellung ein möglichst grosser Handlungsspielraum bei der Gesetzgebung einge-räumt. Daher sollen im Stimmrechtsgesetz gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, damit die Gemeinden auch in ausserordentlichen Situationen, wie bei un-mittelbar schwerer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-nung oder der öffentlichen Gesundheit, in eigener Kompetenz eigene Massnahmen treffen können.

2.1 Bei Sachverhalten, in denen einzelne Gemeinden in eine ausserordentliche Situation geraten (z.B. grosse Unwetter, Überschwemmungen, Cyber-Attacken) und dadurch die Durchführung der Gemeindeversammlung verhindert wird, sollen Gemeinden in absoluten Ausnahmefällen anstelle einer Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung anordnen können. Sind Sie damit einverstanden, dass diese Kompetenz den Gemeinden gemäss § 18 Absatz 2bis Entwurf eingeräumt wird?

☒ Ja

Bemerkungen: keine

2.2 Grundsätzlich werden die Urnenbüromitglieder von den Stimmberechtigten gewählt. In ausserordentlichen Situationen, wie bei der Covid-19-Epidemie, hat es sich gezeigt, dass es bei krankheitsbedingten Ausfällen von Urnenbüromit-gliedern kurzfristig möglich sein muss, ohne Volkswahl zusätzliche Urnenbü-romitglieder zu wählen. Daher soll im Stimmrechtsgesetz eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, dass die Gemeindebehörde für die Zeit der ausserordentlichen Situation zusätzliche Mitglieder wählen und aus den Mit-gliedern weitere Urnenbüropräsidentinnen und -präsidenten ernennen kann. Sind Sie mit der Regelung von § 44 Absatz 3bis Entwurf einverstanden?

☒ Ja

Bemerkungen: Die Gemeindebehörde hat bei der Auswahl der zu wählenden Mitglieder die politischen Parteien gemäss ihren Wähleranteilen zu berücksichtigen. Wir regen an, eine diesbezügliche Präzisierung der Vorschrift zu prüfen.

2.3 In Gemeinden, in denen die Stimmberechtigten alle Befugnisse an der Urne beschliessen, findet vor der Beschlussfassung über das Budget eine Orientierungsveranstaltung statt (§ 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden, FHGG, SRL Nr. 160). Wenn ausserordentliche Situationen die ordnungsgemässe Durchführung einer Gemeindeversammlung verhindern, so dürfte in solchen Situationen auch die ordnungsgemässe Durchführung einer Orientierungsversammlung nicht möglich sein. Mit einem neuen Absatz 4 in § 10 FHGG soll ergänzt werden, dass in solchen Situationen die Information der Stimmberechtigten mit einem erläuternden Bericht der Gemeindebehörde anstelle mit einer Informationsveranstaltung erfolgt. Sind Sie mit dieser Regelung von § 10 Absatz 4 FHGG Entwurf einverstanden?

☒ Ja

Bemerkungen: keine

3. Kompetenzen der Korporationen (§ 16 Absatz 2bis Entwurf des Gesetzes über die Korporationen; Erläuterungen Kap. 4.3 und Kap. 4.1.1)

Das Gesetz über die Korporationen regelt, dass die Korporationen die Wahlen und Abstimmungen im Versammlungsverfahren durchführen, soweit sie es in ihrem Reglement nicht anders geregelt haben. Die meisten Korporationsgemeinden führen daher grundsätzlich die Abstimmungen im Versammlungsverfahren durch. Wie die Einwohnergemeinden sollen auch die Korporationsgemeinden die Kompetenz erhalten, in ausserordentlichen Situationen, wenn die Durchführung einer Versammlung verhindert wird, eine Urnenabstimmung für Wahlen oder Abstimmungen anzuordnen. Sind Sie mit dieser Regelung gemäss § 16 Absatz 2bis Entwurf des Gesetzes über die Korporationen einverstanden?

☒ Ja

Bemerkungen: keine

4. Kompetenzen des Regierungsrates (§ 149a Entwurf StRG; Erläuterungen Kap. 4.1.2)

Der Regierungsrat soll im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen zusätzliche Massnahmen anordnen können, wenn die Massnahme, eine Urnenabstimmung statt Gemeindeversammlung gemäss § 18 Absatz 2bis Entwurf anzuordnen, nicht ausreicht oder allenfalls ein Grossteil des Kantons von der ausserordentlichen Situation betroffen ist (z.B. Epidemien, grössere Naturkatastrophen, Stromausfälle, Cyber-Attacken oder andere grössere Notsituationen).

4.1 Der Regierungsrat soll in ausserordentlichen Situationen, wie bei unmittelbar schwerer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, die notwendigen Massnahmen zur geordneten Wahrnehmung der politischen Rechte treffen. Sind Sie mit dieser Regelung von § 149a Absatz 1 Entwurf einverstanden?

☒ Ja

Bemerkungen: keine

4.2 Der Regierungsrat soll in ausserordentlichen Situationen auch Ausnahmen von gesetzlichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich Fristen und Einzelheiten von Verfahren, festlegen können. Diese müssen zwingend der geordneten Wahrneh-mung der politischen Rechte dienen. Mit der Bestimmung von § 149a Absatz 2 Entwurf soll eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden. Sind Sie mit die-ser Regelung einverstanden?

☒ Ja

Bemerkungen: Die SVP unterstützt diese Regelung nur, weil die Maxime der geordneten Wahrnehmung der politischen Rechte vorausgesetzt wird.

4.3 Der Regierungsrat soll die Notwendigkeit solcher Regelungen, die er in ausser-ordentlichen Situationen erlässt, regelmässig und mindestens einmal jährlich über-prüfen. Ist die ausserordentliche Situation dahingefallen, hebt er die Regelung un-verzüglich auf. Die Dauer solcher Regelungen sind daher nicht zum Vorneherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt. Sind Sie mit dieser Regelung gemäss § 149a Absatz 3 Entwurf einverstanden?

☒ Nein, nämlich:

Bemerkungen: Die unterschiedlichen Fristen für die Überprüfung und die Aufhebung sind missverständ-lich. Es kann der Behörde zugemutet werden, dass sie nach dem Dahinfallen der ausserordentlichen Situation umgehend eine Überprüfung vornimmt und die entsprechenden Regelungen unverzüglich aufhebt. Die Bestimmung muss präzisiert werden.

5. Weitere Bemerkungen?

Wir bedanken uns für die gute Vorarbeit und die Möglichkeit zur Vernehmlassung.

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