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Vernehmlassung

Vernehmlassungsantwort zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden

Haben Sie allgemeine Bemerkungen oder Vorbehalte zur Vorlage?

 Bemerkungen

Da Jagdhunde auch von der Steuer befreit sind, fordern wir im Zuge dieser Gesetzesänderung, dass auch Herdenschutzhunde von der Steuer befreit werden, da diese ebenfalls wichtige Nutztiere für die Landwirtschaft sind. Erst kürzlich wurde im Kanton Aargau eine Abschaffung dieser Steuer beschlossen.

1. Steuerbefreiung Assistenzhunde

A. Sind Sie damit einverstanden, dass nicht nur die Halterinnen und Halter von Blindenführhunden, sondern diejenigen von Assistenzhunden im Allgemeinen steuerbefreit werden? (§ 8 lit. e Gesetz)

JA

Für uns ist es sinnvoll, dass alle Halter von Assistenzhunden von den gleichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung profitieren können – Rechtsgleichheit.

B. Erachten Sie es als sinnvoll, dass für die Befreiung von der Hundesteuer der Gemeinde ein Nachweis über eine entsprechende Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund sowie eine Bescheinigung der zuständigen IV-Stelle oder eines Arztes oder einer Ärztin über den Nutzen und die Zweckmässigkeit der Hundehaltung vorgelegt werden müssen? (§ 10 lit. e Verordnung)

JA

Nur so kann sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um einen Assistenzhund handelt. Es sollte jedoch das Ziel sein, dass für die Verwaltung der zusätzliche Aufwand möglichst geringgehalten werden kann. Als eine mögliche Lösung sehen wir eine proaktive Selbstdeklaration durch den Hundebesitzer selbst, analog der Einreichung des Antrages zur Prämienverbilligung. So wird der
Bürokratieaufwand für die Verwaltung klein gehalten und es erfolgt kein «Giesskannenprinzip».

C. Sind Sie damit einverstanden, dass nicht nur Halterinnen und Halter von Blindenführhunden, sondern diejenigen von allen Arten von Assistenzhunden von der Verpflichtung, die obligatorische Hundeausbildung zu absolvieren, ausgenommen werden? (§ 4a Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung)

JA

Diese Hunde sind durch ihre Vorbildung so gut ausgebildet, dass sie mit «normalen» Hunden, welche bereits die obligatorische Hundeausbildung absolviert haben mindestens gleichgestellt sind.

2. Steuerbefreiung Therapiehunde

A. Sind Sie damit einverstanden, dass Halterinnen und Halter von ausgebildeten und im Einsatz stehenden Therapiehunden steuerbefreit werden? (§ 8 lit. ebis neu Gesetz)

JA

Diese Steuerbefreiung ergibt durchaus Sinn, dass alle Halter von Therapiehunden gleichbehandelt und somit steuerbefreit werden.

B. Erachten Sie es als sinnvoll, dass für die Steuerbefreiung für Halterinnen und Halter von Therapiehunden ein Nachweis über eine entsprechende Ausbildung des Hundes und der Halterin oder des Halters und ein jährlicher Nachweis über geleistete Einsätze erbracht werden müssen? (§ 10 lit. ebis neu Verordnung)

JA

Auch diese sollten ihre Berechtigung jährlich begründen können. Jährlich, da es sich um eine jährliche Steuer handelt sowie jährlich, weil auf einmal ein Theraphiehund kein Theraphiehund mehr sein kann. Dann sollte die Steuer wieder geschuldet sein, ansonsten ist es gegenüber den «normalen» Hundebesitzern nicht fair. Siehe hierzu auch Punkt 1B

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